Beitragsausgleichsverfahren der BGW
Für einige Versicherungsfälle erhebt die BGW einen Beitragszuschlag. Das Prinzip ähnelt der Selbstbeteiligung bei einer privaten Versicherung.
Mit dem sogenannten Beitragsausgleichsverfahren beteiligt die BGW die Betriebe in begrenztem Umfang am Versicherungsgeschehen. Dies stellt sicher, dass alle Mitgliedsunternehmen von möglichst geringen Beiträgen bei optimalen Leistungen profitieren können.
Der Bescheid über das Beitragsausgleichsverfahren wird jeweils im September an die betroffenen Unternehmen verschickt. Betrachtet werden Leistungsfälle des vergangenen Jahres.
Regelung in der BGW-Satzung
Gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Berufsgenossenschaften dazu verpflichtet, unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle ein Beitragsausgleichsverfahren durchzuführen. Im Beitragsausgleichsverfahren wird das aktuelle Unfallgeschehen im Unternehmen berücksichtigt.
Zweck dieses Verfahrens ist
- einerseits die Förderung der Prävention durch Beitragsanreize und
- andererseits eine gerechtere Berücksichtigung des individuellen Unfallgeschehens innerhalb der ansonsten solidarischen Beitragstragung.
Das Beitragsausgleichsverfahren in Form eines Zuschlagsverfahrens hat die BGW in § 30 ihrer Satzung geregelt. Hierin heißt es in Absatz 1:
Jedem bzw. jeder Beitragspflichtigen werden unter Berücksichtigung der Zahl und der Schwere der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge zum Beitrag auferlegt (§ 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII bleiben dabei außer Ansatz (§ 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), ebenso Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, sowie Versicherungsfälle auf Betriebswegen (§ 162 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbs. SGB VII). Ausgenommen sind ferner Versicherungsfälle in Unternehmen, für die im Umlagejahr keine Beitragspflicht bestand. (...)
Welche Beitragszuschläge fallen an?
Beim niedrigsten Beitragszuschlag fallen 100 Euro an. Allerdings müssen anzuzeigende Versicherungsfälle mindestens eine Zahlung von 300 Euro ausgelöst haben, um im Beitragsausgleichsverfahren berücksichtigt zu werden. Kleinere, zumeist leichtere Unfälle, für die weniger als 300 Euro Kosten entstehen, werden daher nicht mit einem Beitragszuschlag belegt.
Auszug aus § 30 BGW-Satzung:
(2) Die Zuschläge zum Beitrag betragen einmalig
a) für jeden anzuzeigenden Versicherungsfall (§ 193 SGB VII, § 22 Abs. 1 und 2 der Satzung), durch den eine Zahlung in Höhe von mindestens 300 Euro ausgelöst wurde, 100 Euro
b) zusätzlich für jeden erstmals durch Rente entschädigten Versicherungsfall mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1) um weniger als 50 vom Hundert 350 Euro
oder
2) um 50 vom Hundert und mehr 500 Euro
c) sowie für jeden Versicherungsfall mit tödlichem Ausgang 1.000 Euro.
Leistungen der Individualprävention bleiben unberücksichtigt
Absatz 1 Satz 4 in § 30 der BGW-Satzung regelt darüber hinaus, dass bei Berufskrankheiten Aufwendungen für Leistungen, die auch auf Grundlage des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bzw. § 9 Absatz 4 SGB VII zu erbringen sind, im Beitragsausgleichsverfahren unberücksichtigt bleiben. Ziel ist es insbesondere, für Leistungen der Individualprävention an Versicherte – zum Beispiel die Teilnahme am BGW-Rückenkolleg – nach wie vor keine Beitragszuschläge von den Unternehmen zu erheben.