Welche Personen sind zu berücksichtigen?

Melden Sie hier die Anzahl der Vorstands-, Ausschuss- oder Beiratsmitglieder in Vereinen und Organisationen der Wohlfahrtspflege. Auch Sammlerinnen und Sammler, Krankenhaus-und Altenheimhilfen, Personen, die Selbsthilfegruppen leiten, und andere Ehrenamtliche sowie unentgeltlich Tätige sind zu berücksichtigen. Falls eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird oder die Fahrtkosten erstattet werden, ändert dies nichts am ehrenamtlichen Charakter der Tätigkeit.

Zu melden ist stets die Gesamtanzahl aller ehrenamtlich Tätigen. Personen, die nur gelegentlich oder kurzzeitig tätig wurden, sind voll zu berücksichtigen (jeweils als eine Person).