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Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII umfasst nicht jedes ideelle oder gemeinwohlorientierte Tätigwerden, sondern nur Tätigkeiten für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege. Nach der Rechtsprechung liegt ein unfallversicherungsrechtliches Unternehmen dann vor, wenn planmäßig für eine gewisse Dauer eine Vielzahl von Tätigkeiten, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind, mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden.

Schließen sich aber Bürgerinnen und Bürger zusammen, muss ihr Zusammenschluss einen bestimmten Organisationsgrad besitzen, um Versicherungsschutz über die BGW zu begründen. Sollte es sich um eine rein private Initiative ohne dauerhafte Organisation handeln, besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII.

Falls Sie selbst Organisator oder Organisatorin eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses sind und Unterstützung zur Frage benötigen, ob Ihre Initiative ein Unternehmen darstellt, wenden Sie sich über das Kontaktformular mit einer Darstellung des Sachverhaltes an unsere Unternehmerbetreuung. Sie erhalten schnellstmöglich Antwort zu Ihrem Anliegen.