Sie sind als Arzt oder Ärztin freiwillig versichert und möchten selbst ärztlich in der Flüchtlingsarbeit oder Katastrophenhilfe tätig werden?
In Krisen und humanitären Notsituationen können Ärzte und Ärztinnen aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse erheblich dazu beitragen, das Leid der Betroffenen zu lindern. Eine freiwillige Versicherung aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit, zum Beispiel bei Niederlassung in eigener Praxis, deckt allerdings nur solche Tätigkeiten ab, die mit Ihrem Unternehmen in direktem Zusammenhang stehen. Dies entspricht sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch der geltenden Rechtsprechung; daran sind wir gebunden. So führte das Bundessozialgericht (Urteil vom 18. September 2012 – B 2 U 20/11 R –, SozR 4-2700 § 6 Nr 3) aus, dass "nicht jede von beruflicher Erfahrung oder beruflichem Sachverstand beeinflusste Betätigung" unter Versicherungsschutz steht, sondern eben nur solche, die zur Erfüllung der unternehmerischen Aufgabe dienen.
Transparenz ist uns wichtig, denn nur wenn Sie die Grenzen Ihres Versicherungsschutzes kennen, können Sie anderweitig für Ihren persönlichen Schutz sorgen. Wir weisen Sie daher ausdrücklich darauf hin, dass privates humanitäres Engagement nicht von Ihrer freiwilligen Versicherung bei der BGW abgedeckt ist, und empfehlen Ihnen, sich für Ihr Engagement an Ihre Kommune oder eine lokale Organisation zu wenden, damit Versicherungsschutz über diese Organisationen besteht und Sie selbst gut geschützt sind, während Sie anderen Hilfe und Unterstützung leisten.