Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Grundbetreuung“
Bisher waren Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen, die bei der BGW versichert sind, grundsätzlich mit dem Faktor 1 zu zählen. Bei einigen anderen Unfallversicherungsträgern und Unfallversicherungsträgerinnen sind auch Berechnungen möglich, die zu kleineren Faktoren als 1 kommen. Um mit diesen einheitlich zu verfahren und bis gegebenenfalls die DGUV Vorschrift 2 entsprechend angepasst ist, ist im März 2017 vorübergehend Nachstehendes entschieden worden: Bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit können Teilzeitkräfte anteilig zu einer vollen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnet werden. Bei dieser gewählten Berechnungsweise kann es zu höheren bedarfsorientierten Betreuungszeiten kommen.
Hinweis: Wird jetzt bei der Berechnung von Teilzeitkräften vom Faktor 1 abgewichen und somit auf niedrigere Grundeinsatzzeiten umgestellt, hat mit Inkrafttreten einer erwarteten geänderten DGUV Vorschrift 2 gegebenenfalls eine Anpassung der Grundeinsatzzeit zu erfolgen.
Die Grundbetreuung umfasst Basisberatungsleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von Art und Größe eines Betriebs anfallen. Die Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr sind in der DGUV Vorschrift 2 vorgegeben.
Bei grundlegenden betrieblichen Veränderungen kann sich auch das erforderliche Verhältnis hinsichtlich betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung ändern. Im Zusammenhang mit temporär anfallenden betriebsspezifischen Aufgaben sind weitere Schwankungen möglich.
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigtem) zu beachten.
Die Aufgaben von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten nach den §§ 3 und 6 ASiG entsprechen sich grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen. Beide Fachexperten sollen den Unternehmer und die Beschäftigten beraten und unterstützen. Da die Anforderungen des Arbeitsschutzes immer komplexer werden, erfordert dies die Kooperation der verschiedenen Kompetenzen sowohl bei der Analyse und Beurteilung als auch bei der Problemlösung. Dies drückt sich in Form einer gemeinsamen Einsatzzeit aus, die den individuellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebes entsprechend aufgeteilt werden soll.
Es handelt sich um die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (NACE ). Quelle: www.destatis.de.
Die Klassifikation dient in der DGUV Vorschrift 2 der Zuordnung zu den Betreuungsgruppen gemäß Anlage 2 Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Nach den Betreuungsgruppen richtet sich die Mindesteinsatzzeit in der Grundbetreuung.
Eine vollständige Liste der Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger finden Sie auf den Seiten der DGUV. Die Liste der bei der BGW vorkommenden Wirtschaftszweige finden Sie in der DGUV Vorschrift 2 - Fassung der BGW - in der Anlage 2, Abschnitt 4.
Für die Grundbetreuung sind die Aufgaben sowie feste Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermitteln Sie die Art und den Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst unter Mitwirkung Ihrer Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach dem im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 geschilderten Verfahren auf Basis des dort abgebildeten Aufgabenkatalogs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Die Einsatzzeit in der Grundbetreuung richtet sich nach der Betreuungsgruppe des Betriebs, die durch die Betriebsart bestimmt wird. Jeder Betrieb ist entsprechend seinem Unternehmenszweck einem sogenannten WZ-Kode zugeordnet. Die Liste der bei der BGW vorkommenden WZ-Kodes befindet sich in der Anlage 2, Abschnitt 4 der DGUV Vorschrift 2. Je nach Betreuungsgruppe beträgt die Einsatzzeit 0,5 bis 2,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigten.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut darauf auf und ergänzt die Grundbetreuung auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Die Grundbetreuung umfasst Basisaufgaben, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen und in Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt sind. Es handelt sich um die neun Aufgabenfelder
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention
- Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die
Führungstätigkeit - Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessen-
vertretungen, Beschäftigten - Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
- Selbstorganisation
Die Einsatzzeitenberechnung der Grundbetreuung und deren Aufteilung sind bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z.B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, zu überprüfen.
Nein. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich um zusätzliche betriebsärztliche Leistungen, die nicht Teil der Grundbetreuung sind. Der Zeitaufwand dafür darf daher nicht auf die Betreuungszeit in der Grundbetreuung angerechnet werden.
Regelbetreuung bis zehn Beschäftigte Grundbetreuung Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigten) zu beachten.