
Unfallrisiko Dacharbeiten BGW magazin 4/2024
Dach- und Sanierungsarbeiten werden meist an Fremdfirmen vergeben. Damit sind die auftraggebenden Unternehmen jedoch nicht frei von Verantwortung. Sie müssen unter anderem die Zusammenarbeit regeln und wichtige Informationen weiterleiten.
Die Meldung erhielt viel Medienaufmerksamkeit: Kinder stürzen durch das Dach einer Turnhalle.
Ort des Geschehens war ein Flachdach mit Oberlicht. Der Unfall ging zum Glück einigermaßen glimpflich aus. Und doch wirft er ein Schlaglicht auf ein Unfallrisiko, das auch viele Unternehmen betrifft: Dächer beziehungsweise Dacharbeiten. Vor allem Gebäude aus den 70er-Jahren sind oft Flachdachbauten mit Oberlichtern. Ihr Alter führt zu Sanierungsbedarf: Fachfirmen dichten das Dach ab oder erneuern den gealterten undichten Kunststoff der Oberlichter. Anderswo geht es um Dachbegrünung oder energetische Sanierungen.
Die Fachfirmen für solche Arbeiten sind nicht bei der BGW, sondern zum Beispiel bei der BG BAU gesetzlich unfallversichert. Die BG BAU verzeichnet viele Absturzunfälle, auch mit tödlichem Ausgang. Durchstürze durch nicht durchbruchsichere Bauteile und Oberlichter auf Flachbauten haben einen großen Anteil daran. Das hohe Unfallrisiko ist auch ein Thema für die bei der BGW versicherten Unternehmen, die den Auftrag erteilen. Sie sind verpflichtet, wichtige Rahmenbedingungen mit den Fremdfirmen zu klären.
Zu beachten sind unter anderem § 5 und § 6 der DGUV Vorschrift 1 sowie § 6 der DGUV Vorschrift 38:
- Aufträge sind schriftlich zu vergeben und das Fremdunternehmen ist über betriebsspezifische Gefährdungen zu unterrichten. Letzteres betrifft zum Beispiel ungesicherte Absturzstellen, Oberlichter, Gefahren durch Verkehr und Personen.
- Eine gemeinsame projektbezogene Gefährdungsbeurteilung ist zu erstellen; ab- und durchsturzgefährdete Bereiche sind zu sichern.
- Notfallmaßnahmen müssen festgelegt werden. Das beinhaltet gegebenenfalls ein vor Ort abzustimmendes Rettungskonzept. Die Fremdfirma ist ein- und anzuweisen, was bei einem Notfall zu tun ist.
- Ein Koordinator mit Weisungsbefugnis muss bestellt werden.
Von: Carolin Schleyer