Krane
Artikelnummer: DGUV Vorschrift 52
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
- Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,
- Krane auf Seeschiffen,
- Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.
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