Technische Regeln für Gefahrstoffe: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

Artikelnummer: TRGS 402

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Gemäß § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber die Pflicht, Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen Exposition zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechend der TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ ist diese TRGS bei der Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition anzuwenden, wenn

  1. bei der Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren (siehe Nummer 1 Abs. 3) Arbeitsplatzmessungen zur Wirksamkeitsüberprüfung vorgesehen sind oder
  2. bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen keine standardisierten Arbeitsverfahren angewendet werden.

Diese TRGS ist nicht anzuwenden, wenn Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Nummer 6.2 der TRGS 400 durchgeführt werden. Standardisierte Arbeitsverfahren und die Bedingungen ihrer Anwendung sind in Nummer 5.1 der TRGS 400 aufgeführt. Hierzu gehören

  1. eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung,
  2. eine stoff- oder tätigkeitsspezifische TRGS, insbesondere VSK nach der TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung“,
  3. konkrete Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung, soweit diese unmittelbar auf die zu beurteilenden Tätigkeiten übertragbar sind.

Die beschriebenen Methoden und Verfahren dienen der Feststellung, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der inhalativen Exposition ausreichen oder ob weitere Maßnahmen nach GefStoffV und Teil 1 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ergreifen sind.