Benutzung von Kopfschutz
Artikelnummer: DGUV Regel 112-193
Diese Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1/BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen und Industrie-Anstoßkappen.
Diese Regel findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie Kombinationen von diesen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. Gehörschutz, Augenschutz und Atemschutz. Sie finden auch Anwendung auf speziell ausgestattete Schutzhelme für Kopfverletzte.
Sie findet keine Anwendung auf die Auswahl und Benutzung anderer Schutzhelme, z.B. Motorradfahrerhelme, Feuerwehrhelme, Radfahrerhelme, Sportschutzhelme.