§ 3 Maßnahmen

Glossar

Rehabilitation

Wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit auftritt, wiederauflebt oder sich verschlimmert, hat die BGW nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, diese Gefahr zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern. Entsprechende Maßnahmen können sein:

  • Vorstellung bei der Haut-, Rücken- oder Atemwegssprechstunde
  • Einladung zu einem Seminar im BGW schu.ber.z
  • Stationäre Maßnahmen, Beispiel: Rückenkolleg
  • Austausch gefährdender Arbeitsstoffe
  • Ausstattung mit Schutzausrüstung, etwa Handschuhen, Rutschbrett, Atemschutzmaske
  • Spezielle therapeutische Maßnahmen