§ 3 Maßnahmen
Glossar
RehabilitationWenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit auftritt, wiederauflebt oder sich verschlimmert, hat die BGW nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung mit allen geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, diese Gefahr zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern. Entsprechende Maßnahmen können sein:
- Vorstellung bei der Haut-, Rücken- oder Atemwegssprechstunde
- Einladung zu einem Seminar im BGW schu.ber.z
- Stationäre Maßnahmen, Beispiel: Rückenkolleg
- Austausch gefährdender Arbeitsstoffe
- Ausstattung mit Schutzausrüstung, etwa Handschuhen, Rutschbrett, Atemschutzmaske
- Spezielle therapeutische Maßnahmen