Tierärztliche Praxen: Informationen zur Tierhalterhaftpflicht
Sie oder ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin Ihrer Praxis sind von einem Patienten oder einer Patientin verletzt worden. Zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit wurden Sie medizinisch versorgt. Die Behandlungskosten übernimmt in diesen Fällen nicht die Krankenkasse, sondern die BGW als gesetzliche Unfallversicherung für tierärztliche Praxen.
Einen Teil der Behandlungskosten kann die BGW von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Kunden oder der Kundin erstatten lassen. Zu diesem Zweck hat die BGW sogenannte Teilungsabkommen mit den Haftpflichtversicherern abgeschlossen. Die Erstattung wird unabhängig vom Verschulden vorgenommen. Daher hat der Tierhalter bzw. die Tierhalterin auch keine Nachteile bei der Haftpflichtversicherung, wenn die BGW von dort Erstattungen erhält.
Die von den Haftpflichtversicherungen erstatteten Behandlungskosten werden auf die Beiträge der Tierärzteschaft angerechnet und entlasten damit auch Sie.
Weitergabe von Daten an die BGW unbedenklich
Wichtig ist, dass Tierärzte und Tierärztinnen die BGW über entsprechende Vorfälle informieren. Gegen den Datenschutz verstoßen sie dabei nicht. Denn sie sind, wie alle Unternehmerinnen und Unternehmer, gegenüber der BGW verpflichtet, diese bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen. Zu den möglichen Auskünften an die BGW gehören auch Namen und Adressen von Tierhaltern, deren Tiere Beschäftigte in der tierärztlichen Praxis verletzt haben. Es handelt sich auch nicht gegen einen Verstoß gegen die Schweigepflicht.
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