Kraftbetriebene Maschinen
Für Montage und Verpackung werden Maschinen, Vorrichtungen und komplexe Anlagen verwendet. Häufig werden diese selbst gebaut oder für eine Auftrag angepasst. Auch werden vom Kunden Maschinen oder vollständige Fertigungsanlagen beigestellt. Alle diese Maschinen und Anlagen müssen immer die aktuellen Sicherheitsvorschriften erfüllen.
Technische Maßnahmen
- Die Maschinen entsprechendem Stand der Technik hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen
- Bei selbst gebauten Maschinen wird das besondere Verfahren nach den Vorschriften der Maschinenrichtlinie berücksichtigt. Dies kann bedeuten, dass die Konstruktion dokumentiert und gegebenenfalls eine Konformitätserklärung und Betriebsanleitung erstellt werden muss.
- Vorhandene oder beigestellte Maschinen gegebenenfalls nachrüsten und dabei die Herstellerunterlagen benutzen. Bei der Nachrüstung von Maschinen oder Vorrichtungen kann die Herstellerverantwortung auf die Werkstatt übergehen. Dann müssen die besonderen Verfahren nach den Vorschriften der Maschinenrichtlinie berücksichtigt werden.
- fest installierte Maschinen gegen ein unbefugtes Benutzen sichern
- ungeschützte und unkontrolliert bewegte Maschinenteile und Materialen sichern
Organisatorische Maßnahmen
- Die Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung einhalten
- auf Grundlage der Betriebsanleitungen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen erstellen
- für beigestellte Maschinen Herstellerunterlagen einfordern
- Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Beschäftigte anweisen, kraftbetriebene Maschinen vor Arbeitsbeginn auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Maschine stillzulegen und der Vorgesetzte zu informieren, der die notwendigen weiteren Maßnahmen einzuleiten hat
- für alle Maschinen Wartungs- und Prüfpläne erstellen und diese vorliegen haben. Wartungen und Prüfungen durch entsprechend ausgebildete Personen veranlassen.
- Bei Bedarf an den Arbeitsplätzen durch Piktogramme auf das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung hinweisen.
Personenbezogene Maßnahmen
- Personen, die Maschinen bedienen, mindestens einmal pro Jahr unterweisen und die Durchführung der Unterweisung dokumentieren
- wenn erforderlich, persönliche Schutzausrüstung tragen