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Neuer Schwellenwert für Sicherheits­beauftragte

Eine Frau im besten Alter in einer Sicherheitsweste

Seit 29. Mai 2026 sind Änderungen beim Schwellenwert in Kraft: Erst ab 50 statt bisher 20 Beschäftigten sind Unternehmen verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dabei ist jedoch die betriebliche Gefährdungslage zu betrachten. Somit können auch in kleineren Betrieben Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein.

Der Deutsche Bundestag hatte am 26. März 2026 Änderungen an § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beschlossen. Sie traten am 29. Mai in Kraft.

Welche Vorgaben gelten jetzt?

Maßgeblich ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten in den Unternehmen:

  • Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
  • 50 oder mehr Beschäftigte: Es sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – die Anzahl hängt insbesondere von der Betriebsgröße und von den Gefährdungen ab.
  • Hat das Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und wird keine besondere Gefährdung festgestellt, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.
  • Die Unfallversicherungsträger können unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Mit Änderung des SGB VII hat der Gesetzgeber die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten stärker von der betrieblichen Gefährdungslage abhängig gemacht.

Was folgt daraus?

  1. Maßgeblich ist § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), der jetzt neu gefasst wurde. Die Neufassung hat auch Auswirkungen auf die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", § 20. Sie gilt nur in den Punkten weiter, für die keine anderslautenden neuen Vorgaben im SGB VII in Kraft gesetzt wurden.
  2. Das bedeutet: Betriebe bis 20 Beschäftigte sind – wie bisher auch schon – nicht verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
  3. Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – es sei denn, im Betrieb liegen besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit vor.
  4. Bei Betrieben zwischen 50 und 250 Beschäftigten ist mindestens eine Sicherheitsbeauftragte beziehungsweise ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen, bei besonderer Gefährdung mehr.
  5. Ab 250 Beschäftigten gelten – wie bisher – die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.
  6. Die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen werden die Unternehmen und Einrichtungen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten beraten. Die Beratung erfolgt mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung.
  7. Betriebe und Einrichtungen, die nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können gleichwohl Mitarbeitende von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)