Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte
Der Bundestag hat am 26. März 2026 Änderungen beim Schwellenwert beschlossen: Erst ab 50 statt bisher 20 Beschäftigten sollen Unternehmen künftig verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dabei ist jedoch die betriebliche Gefährdungslage zu betrachten. Somit können auch in kleineren Betrieben Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein.
Das Gesetzgebungsverfahren muss noch abgeschlossen werden. Geplant ist ein Inkrafttreten Ende Mai. Die BGW wird dazu weiter informieren.
Welche Vorgaben sollen künftig gelten?
Das Gesetz beinhaltet eine Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Vorgesehen sind folgende Regelungen – je nach Zahl der regelmäßig Beschäftigten in den Unternehmen:
- Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
- 50 oder mehr Beschäftigte: Es sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – die Anzahl hängt insbesondere von der Betriebsgröße und von den Gefährdungen ab.
- Hat das Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und wird keine besondere Gefährdung festgestellt, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.
- Die Unfallversicherungsträger können unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin durch freiwilliges Engagement beim Arbeitsschutz unterstützen. Sie beraten, vermitteln, schlagen Lösungen vor – und sind stets nah an der Arbeitssituation ihrer Kolleginnen und Kollegen vor Ort. Oft erkennen sie Unfall- oder Gesundheitsrisiken als Erste. Sie sind ein wichtiges Bindeglied zwischen Mitarbeitenden, Vorgesetzten, Leitung und den Fachleuten für den betrieblichen Arbeitsschutz.
Das Gesetz, das die Neuregelung des Schwellenwertes bewirkt, soll nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens voraussichtlich am 29. Mai 2026 in Kraft treten.
Die Neuregelung des Schwellenwertes zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wurde in die bereits laufende Gesetzgebung zum Gasgerätedurchführungsgesetz eingebracht. Der Bundestag verabschiedete am 26. März 2026 den Entwurf für das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA und zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Artikel 3 dieses Gesetzentwurfs beinhaltet Änderungen an §22 des Siebtes Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII), unter anderem die folgenden Textpassagen:
"(...) (1) In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfallund Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten und keiner besonderen Gefährdung für Leben und Gesundheit erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen nach Satz 1, wenn er einen Sicherheitsbeauftragten bestellt. Der Unfallversicherungsträger kann anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte zu bestellen sind, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht. (...)"
Sicherheitsbeauftragte sind nach wie vor fester Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutznetzwerks – daran ändert auch die Neuregelung des Schwellenwerts nichts. Allerdings wird noch genauer als bisher die betriebliche Gefährdungslage für die Beschäftigten in den Blick genommen.
Erst ab 50 Beschäftigten soll künftig grundsätzlich die Pflicht bestehen, (mindestens) einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Bisher galt diese Pflicht schon bei mehr als 20 Beschäftigten. Das heißt aber nicht, dass Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten dann pauschal keine Sicherheitsbeauftragten mehr benötigen. Stattdessen ist individuell zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für Leben und Gesundheit besteht. Lautet die Antwort ja, ist nach wie vor die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich.
Änliches gilt auch für größere Unternehmen: Zwar sind sie bei mehr als 50 und weniger als 250 Beschäftigten nur verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Je nach Gefährdungslage können aber auch mehrere erforderlich sein.
Das heißt, dass die im Unternehmen bereits vorhandenen Sicherheitsbeauftragten – oder einige davon – nicht plötzlich überflüssig werden. Zum einen leisten sie nach wie vor einen wichtigen Beitrag zur systematischen Organisation von Arbeitsschutz im Betrieb. Zum anderen sollten Unternehmen zunächst sicherstellen, dass auch in Zukunft die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erforderliche Anzahl von Sicherheitsbeauftragten vorhanden ist. In den nächsten Monaten werden von der BGW und den Unfallversicherungsträgern Hinweise folgen, worauf dabei besonders zu achten ist.
Konkrete Erkenntnisse zur Gefährdung im Unternehmen lassen sich über die Gefährdungsbeurteilung gewinnen. Je mehr potenzielle Gefährdungen identifiziert werden, desto eher kann sich in einzelnen Bereichen ein besonderer Bedarf an Sicherheitsbeauftragten ergeben.
Auch über die reine Zahl der Beschäftigten hinaus ist die Betriebsgröße ein wichtiges Kriterium: In der Praxis entscheidend ist, dass Sicherheitsbeauftragte präsent sind. Für Betriebe mit mehreren Betriebstätten oder Bereiche mit Schichtbetrieb sollten entsprechend mehr Ansprechpersonen zur Verfügung stehen. Die Sicherheitsbeauftragten sollten die Beschäftigten und die Arbeitsumgebung in ihrem Zuständigkeitsbereich kennen.
Die DGUV Vorschrift 1 – in der aktuellen Fassung noch ohne Berücksichtigung des neuen Schwellenwertes – beschreibt, worauf es dabei ankommt:
Räumliche Nähe
"Räumliche Nähe" bedeutet, dass der oder die Sicherheitsbeauftragte als Ansprechperson erreichbar sein sollte. Nur so können sie die Situation in den Arbeitsbereichen selbst einschätzen.
Bei Filialen oder anderen räumlich getrennten Betriebsteilen können damit unter Umständen weitere Sicherheitsbeauftragte nötig sein. Ist die räumliche Einheit klein und hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die örtlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzbelange auf die dortige Leitung übertragen, sind in der Regel keine zusätzlichen Sicherheitsbeauftragten erforderlich. In Betriebsstätten mit mehr Beschäftigten – unter Berücksichtigung des neuen Schwellenwerts insbesondere: mit mehr als 50 Beschäftigten – sollte dagegen zur Unterstützung der Leitung vor Ort ein eigener Sicherheitsbeauftragter bestellt werden.
Zeitliche Nähe
Das Kriterium "zeitliche Nähe" betrifft speziell Unternehmen mit Schichtbetrieb: Kennen die Sicherheitsbeauftragten die Arbeitsbedingungen und die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in allen Schichten? Dann können sie ihre Aufgabe als Sicherheitsbeauftragte wahrnehmen, selbst wenn sie selbst nicht regelmäßig in jeder der Schichten arbeiten sollten. Allerdings sollte gewährleistet sein, dass zum Beispiel durch entsprechende Übergabezeiten in allen Schichten Kontakt- und Austauschmöglichkeiten mit den zuständigen Sicherheitsbeauftragten bestehen.
Fachliche Nähe
Bei der geforderten "fachlichen Nähe" kommen verschiedene Aspekte zum Tragen. Die Unternehmen sollten bei der Auswahl der Sicherheitsbeauftragten insbesondere darauf achten, dass diese die Mitarbeiterstruktur und die Gefährdungspotenziale des Arbeitsbereichs kennen.
In den betrieblichen Alltag übersetzt heißt das unter anderem, dass Sicherheitsbeauftragte in der Lage sein sollten, die Tätigkeiten im jeweiligen Arbeitsbereich einzuschätzen – das erfordert entsprechendes Wissen und Erfahrung. Auch über mögliche sprachliche oder kulturelle Besonderheiten hinweg sollten sie mit den Beschäftigten kommunizieren können. Und wer Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz seines Zuständigkeitsbereichs haben soll, muss natürlich auch in die betrieblichen Arbeitsschutzstrukturen eingebunden sein – und die Gefährdungsbeurteilung kennen.
In der Praxis kann sich beim Kriterium "fachliche Nähe" gegebenenfalls ein besonderer Bedarf an Sicherheitsbeauftragten ergeben. Beispiel Kliniken: Für Bereiche wie Pflege, OP, Intensiv oder Service ist von sehr unterschiedlichen Tätigkeiten und Strukturen auszugehen. Daher bietet es sich an, eigene Sicherheitsbeauftragte für die einzelnen Arbeitsbereiche vorzusehen. Es kann aber beispielsweise durchaus für verschiedene Pflegestationen ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter benannt werden, wenn kein anderes Kriterium der DGUV Vorschrift 1 dagegenspricht.
In Werkstätten wiederum besteht eine besondere Herausforderung für Sicherheitsbeauftragte darin, die beschäftigten Menschen mit Behinderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeiten einzuschätzen und mit ihnen zu kommunizieren. Aus diesem Grund sind in erster Linie die Betreuerinnen und Betreuermit Sicherheitsfragen befasst. Doch auch Menschen mit Behinderungen können als Sicherheitsbeauftragte speziell qualifiziert werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sie zum Beispiel durch "Patinnen" oder "Paten" unterstützt und begleitet werden.
Die Neuregelung des Schwellenwertes ist noch ganz "frisch": Alle Beteiligten müssen sich daher erst mit den Änderungen in der Praxis befassen. Dies betrifft Unternehmerinnen und Unternehmer ebenso wie diejenigen, die sie bei der Umsetzung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb unterstützen.
Die BGW wird auf ihrer Website in nächster Zeit weiter zum Thema informieren. Auch das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung wird erst sukzessive an die Änderungen angepasst werden können.
Beim Aufbau einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation und bei der Gefährdungsbeurteilung erhalten Unternehmen darüber hinaus Unterstützung im Rahmen der Arbeitsschutzbetreuung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten helfen insbesondere, die betriebliche Gefährdungslage einzuschätzen.