Neuer Schwellenwert für Sicherheits­beauftragte

Eine Frau im besten Alter in einer Sicherheitsweste

Der Bundestag hat am 26. März 2026 Änderungen beim Schwellenwert beschlossen: Erst ab 50 statt bisher 20 Beschäftigten sollen Unternehmen künftig verpflichtet sein, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dabei ist jedoch die betriebliche Gefährdungslage zu betrachten. Somit können auch in kleineren Betrieben Sicherheitsbeauftragte erforderlich sein.

Das Gesetzgebungsverfahren muss noch abgeschlossen werden. Geplant ist ein Inkrafttreten Ende Mai. Die BGW wird dazu weiter informieren.

Welche Vorgaben sollen künftig gelten?

Das Gesetz beinhaltet eine Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Vorgesehen sind folgende Regelungen – je nach Zahl der regelmäßig Beschäftigten in den Unternehmen:

  • Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht.
  • 50 oder mehr Beschäftigte: Es sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen – die Anzahl hängt insbesondere von der Betriebsgröße und von den Gefährdungen ab.
  • Hat das Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und wird keine besondere Gefährdung festgestellt, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichen.
  • Die Unfallversicherungsträger können unabhängig von der Unternehmensgröße beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)