Schienenbahnen
In dieser Vorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Vorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind.
Für die Abwendung von Gefahren aus dem Schienenbahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich (Tätigkeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Schienenbahn- und anderen Anlagen, soweit dabei Gefährdungen durch Schienenbahnen auftreten) gilt die Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen".