Schienenbahnen
Artikelnummer: DGUV Vorschrift 73
Diese Vorschrift gilt für Schienenbahnen. Diese Vorschrift gilt nicht für Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden. Schienenbahnen, die als Fahrgeschäfte betrieben werden, sind z.B. Achterbahnen, Loopingbahnen, Geisterbahnen.
In dieser Vorschrift sind die Bestimmungen enthalten, die in Ergänzung zu den allgemein gültigen Vorschriften insbesondere für die Gestaltung von Schienenbahnanlagen und -fahrzeugen sowie für den Betrieb von Schienenbahnen maßgebend sind.
Für die Abwendung von Gefahren aus dem Schienenbahnbetrieb bei Arbeiten im Gleisbereich (Tätigkeiten zum Bau und zur Instandhaltung von Schienenbahn- und anderen Anlagen, soweit dabei Gefährdungen durch Schienenbahnen auftreten) gilt die Vorschrift "Arbeiten im Bereich von Gleisen".