Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Artikelnummer: DGUV Grundsatz 314-002
Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften die Notwendigkeit für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, sich durch Kontrollen vor jeder Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, Kontrollen zu veranlassen, damit das Fahrzeug, der Zug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind. Außerdem können innerhalb einer Arbeitsschicht Schäden und Ausfälle eintreten, die die Verkehrs- wie auch die Arbeitssicherheit beeinträchtigen können.
Bei Fahrzeugen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und verwenden lässt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen: Fahrzeuge müssen vor Verwendung auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden.
Der DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 "Unfallverhütungsvorschrift - Fahrzeuge" unterliegen.
Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.