Bei Arbeiten in folgenden Bereichen kann in der Regel von einer Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ausgegangen werden:
- bei Formaldehyd-Sterilisatoren, die als Vollautomaten betrieben werden und den Vorgaben der TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien" entsprechen
- im medizinischen und chemisch-analytischen Labor, sofern die Arbeiten der TRGS 526 "Laboratorien" entsprechen
- bei Desinfektionsautomaten, zum Beispiel zur Instrumentendesinfektion