Infoblatt über die Versicherungspflicht auf Antrag
Personenkreis
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die noch gar nicht oder letztmalig vor über einem Jahr Rentenversicherungspflichtig waren, sowie alle diejenigen, die im letzten Jahr in der gesetzlichen Rentenversicherung zuletzt freiwillig versichert waren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Ausgeschlossen von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung sind alle Leistungsbezieher, die in jeder Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Für Leistungsbezieher, die lediglich in einer bestimmten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, besteht somit grundsätzlich ein Antragsrecht. Eine Besonderheit gilt hierbei jedoch für Leistungsbezieher, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (insbesondere Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung). Sie können nur dann von der Antragspflichtversicherung Gebrauch machen, wenn die Zeit des Bezugs der jeweiligen Entgeltersatzleistung in dem anderweitigen
Alterssicherungssystem weder abgesichert ist noch abgesichert werden kann.
Beginn und Ende der Antragspflichtversicherung
Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.
Bei einer Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach dem Leistungsbeginn beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Beginn der Leistung, bei einer späteren Antragstellung erst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Der Eingang des Antrags bei der Krankenkasse oder bei Ihrem Unfallversicherungsträger steht dabei dem Eingang beim Rentenversicherungsträger gleich.
Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag des Wegfalls der Entgeltersatzleistung.
Beiträge
Für die Bezieher von Entgeltersatzleistungen berechnet sich der Rentenversicherungsbeitrag aus 80 % des der Berechnung des Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Der Antragsteller (Versicherte) wird - wie bei den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Personen - bei Bezug von Entgeltersatzleistungen am Beitragsaufkommen zur Hälfte beteiligt, soweit die Beiträge auf die Leistung entfallen.
Antragsaufnehmende Stellen
Der bundeseinheitliche Antrag auf Versicherungspflicht (V030) ist unmittelbar dem zuständigen Rentenversicherungsträger einzureichen, der auch für weitere Informationen zur Verfügung steht. Dieser Antrag ist bei den Rentenversicherungsträgern erhältlich.
Außerdem sind kostenlose Informationen bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und den Versichertenältesten/Versicherungsberatern der Rentenversicherungsträger sowie den örtlichen Versicherungsämtern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen erhältlich. Diese Stellen nehmen auch den Antrag auf Versicherungspflicht auf.
Gründe für eine Antragspflichtversicherung
Bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, entstehen Lücken in der Versicherungsbiographie. Dies kann negative Auswirkungen sowohl auf die Höhe einer späteren Leistung (z. B. geringere Anzahl rentenrechtlicher Zeiten, niedrigere Bewertung beitragsfreier Zeiten) als auch auf den Leistungsanspruch selbst (z. B. keine Wartezeiterfüllung, Verlust eines Versicherungsschutzes für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) haben.
BGW-interne Bezeichnung des Dokuments: L1500 / 1-1 (02/22)