Pflegerin unterstützt eine Seniorin beim Essen. Sie reicht ihr mundgerechte Stücke einer Orange.

Versicherungsschutz von Betreuungskräften in der "24-Stunden-Betreuung"

Die 24-Stunden-Betreuung ermöglicht pflegebedürftigen Menschen eine individuelle Unterstützung im gewohnten Umfeld. Aber wie sieht es mit der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Betreuer und Betreuerinnen aus?

Deutschlands Bevölkerung wird immer älter. Gleichzeitig führt die hohe Mobilität der Beschäftigten dazu, dass die Familien sich über das Bundesgebiet oder sogar darüber hinaus verteilen. Dadurch ist die Zahl derjenigen, die in der eigenen Häuslichkeit gepflegt und betreut werden müssen, immer weiter gestiegen.

Vor diesem Hintergrund hat sich ein Modell etabliert, in dem Betreuungskräfte – vor allem aus Osteuropa – über entsprechende Agenturen in deutsche Haushalte vermittelt werden, in denen sie vorübergehend für einige Wochen oder Monate leben, Betreuungsdienstleistungen erbringen und mit diesen die Leistungen der ambulanten Pflege ergänzen.

Die Einzelheiten der vertraglichen Gestaltung sind unterschiedlich. Im Wesentlichen gibt es drei Modelle, mit unterschiedlichen Konsequenzen für den Versicherungsschutz bei der Tätigkeit:

  • A1-Bescheinigung: Manche Vermittlungsfirmen vermitteln Betreuungskräfte in deutsche Haushalte, die eine sogenannte A1-Bescheinigung über eine Entsendung mit sich führen. In diesen Fällen hat die jeweilige im Ausland zuständige Stelle bescheinigt, dass für die tätigen Personen polnisches, tschechisches etc. Recht anwendbar ist. Diese Personen fallen dann nicht unter den Schutz der deutschen Sozialversicherung und sind folglich auch nicht über die BGW unfallversichert.
  • Angemeldetes Gewerbe: Oft werden die Betreuungskräfte auf Honorarbasis nach Deutschland vermittelt. Sie melden hierfür vorübergehend ein Gewerbe an. Für den Unfallversicherungsschutz bedeutet dies, dass die tätigen Personen als Selbstständige kraft Gesetzes über die BGW unfallversichert sind und – selbst wenn ihnen dies unter Umständen nicht bekannt ist – auch Beiträge zur BGW entrichten müssen. Die BGW arbeitet hier bereits mit einigen Vermittlungsagenturen zusammen, um für eine bessere Information, Absicherung und Abwicklung zu sorgen.
  • Klassische Beschäftigung: Eher selten wird eine Konstruktion gewählt, in der die eingesetzten Betreuungskräfte in einem klassischen Anstellungsverhältnis – zum Beispiel zu der Agentur – stehen. Hieraus ergibt sich im Hinblick auf die Unfallversicherung der normale beitragspflichtige Versicherungsschutz für Beschäftigte.

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