Wann muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin regelmäßige arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 2 (Tuberkulose) anbieten, bei denen der Beschäftigte zur Teilnahme verpflichtet ist?
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss unverändert auch nach der aktuellen gesetzlichen Grundlage (Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge, ArbMedVV Fassung 2019) eine Pflichtvorsorge anbieten bei
- Gezielten Tätigkeiten mit Mykobakterium bovis und tuberculosis und
- in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien: bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu
- infizierten Proben oder Verdachtsproben,
- zu infizierten Tieren oder krankheitsverdächtigen Tieren beziehungsweise
- zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien
- nachfolgend aufgeführten ungezielten Tätigkeiten mit Mykobakterium bovis und tuberculosis
- in Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen: Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu
- erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Mykobakterium bovis oder M. tuberculosis.