Reicht es aus, nur einen Experten (Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu beauftragen?
Ja. Allerdings muss dieser sogenannte Erstberater bei Fragen, die seinen Sachverstand übersteigen, den jeweils anderen Experten einschalten. Der Zweitberater muss dem Betrieb auch namentlich genannt werden. Die Namen und Kontaktdaten beider Experten müssen den Beschäftigten bekannt gegeben werden.