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Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätig werden, gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit in einem organisierten Rahmen erfolgt. Wer Menschen in Not helfen oder sich zu deren Unterstützung engagieren will, sollte sich daher am besten an eine lokale Organisation (zum Beispiel Wohlfahrtsorganisation, Vereine oder Ähnliches) wenden. Privates Engagement ohne Anbindung an ein Unternehmen in diesem Sinne oder außerhalb der Wohlfahrtspflege steht nicht unter dem Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift.

Falls Sie für eine Gebietskörperschaft, ein Hilfeleistungsunternehmen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk) oder eine Religionsgemeinschaft tätig werden, könnte ebenfalls Versicherungsschutz nach § 2 SGB VII bestehen. Bitte wenden Sie sich an den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Übrigens: Soweit Helfende nicht nach § 2 SGB VII kraft Gesetzes versichert sind, kann unter Umständen Versicherungsschutz kraft Satzung bei einer Unfallkasse bestehen oder im Rahmen einer zu beantragenden freiwilligen Versicherung bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand hergeleitet werden. Dies ist von den individuellen Satzungsregelungen der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand abhängig.

Sollte kein Versicherungsschutz über einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung möglich sein, bleibt der Unfallversicherungsschutz für bürgerschaftliches Engagement einer privaten Vorsorge vorbehalten. In manchen Bundesländern bestehen zugunsten ehrenamtlich Tätiger ergänzende Rahmenverträge zum Unfallversicherungsschutz. Bitte sprechen Sie dazu die Unfallkasse Ihres Bundeslandes an.