Blaulicht mit dem Schild "Rettungsdienst" auf dem Dach eines Autos

Versicherungsstatus im ärztlichen Notdienst

Wie sind Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bei Tätigkeiten im Notdienst versichert?

Mit Ergänzung des § 95 des fünften Sozialgesetzbuches sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für den ärztlichen Notdienst verbessert werden.

Der Gesetzestext

§ 95 Abs. 3a SGB V lautet:

Tätigkeiten im Notdienst, zu denen ein Vertragsarzt aufgrund seiner jeweiligen Zulassung verpflichtet ist, sind sozialversicherungsrechtlich entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu bewerten.

Der Kern der Neuregelung

In dem neu eingefügten Absatz 3a wird klargestellt, dass Tätigkeiten im vertragsärztlichen Notdienst, zu denen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte aufgrund ihrer Zulassung verpflichtet sind, sozialversicherungsrechtlich als Annex zur selbstständigen Haupttätigkeit in der Arztpraxis beziehungsweise im medizinischen Versorgungszentrum gelten.

Tätigkeiten im vertragsärztlichen Notdienst, die von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten außerhalb der aus ihrer Zulassung folgenden Verpflichtung oder von anderen Ärztinnen und Ärzten erbracht werden, werden von der Regelung nicht erfasst.

Sofern freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte für diese Tätigkeit eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgeschlossen haben, gilt diese demgemäß auch für die Tätigkeit im vertragsärztlichen Notdienst.