Kraft Satzung pflichtversicherte Personen (Unternehmer und Unternehmerinnen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung)

Ehegatten und Ehegattinnen, die in Unternehmen des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung mitarbeiten, ohne jedoch Beschäftigte zu sein, sind kraft § 50 BGW-Satzung pflichtversichert.