Wie legt der Unternehmer den Umfang der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit fest?

Für die Grundbetreuung wird die Gesamteinsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 festgelegt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Die Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführten Aufgabenfelder sowie der Auslöse- und Aufwandskriterien.