Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für ehrenamtlich tätige Personen?
Ehrenamtlich tätige Personen zählen nicht zu den Beschäftigten eines Unternehmens. Sie sind daher nicht bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit zu berücksichtigen. Ihre Sicherheit im Unternehmen ist durch die anlassbezogene bzw. durch die betriebsspezifische Betreuung zu gewährleisten.