Umgang mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen – Expositions­verzeichnis führen

Wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B eine gefährdende Exposition besteht, muss gemäß § 14 (3) der Gefahrstoffverordnung ein Expositionsverzeichnis geführt werden.

Das ist der Fall, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (TRGS 900) oder der Wert der Akzeptanzkonzentration überschritten werden (TRGS 910), aber auch, wenn keine ausreichenden Informationen über die Höhe der Exposition vorliegen. Bei unfallartigen Ereignissen muss die mögliche Gefährdung für den Einzelfall abgeschätzt werden. Bei einer mehr als geringen Gefährdung muss dies dokumentiert werden. 

Im Expositionsverzeichnis werden für alle betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Tätigkeiten mit den genannten Gefahrstoffen dokumentiert. Das Verzeichnis muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre ab Ende der Exposition aufbewahrt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei späteren Erkrankungen die mögliche berufliche Ursache geklärt werden kann. Details sind in der Technischen Regel TRGS 410 beschrieben.

Beschäftigten, die den Betrieb verlassen, wird der sie betreffende Teil des Expositions­verzeichnisses ausgehändigt. Die Betriebe können die Aufbewahrung und spätere Aushändigung an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung übertragen, indem sie die Zentrale Expositionsdatenbank nutzen.

Zentrale Expositionsdatenbank

Mit der „Zentralen Expositionsdatenbank“ (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung steht den Betrieben ein Online-Werkzeug zur Verfügung, mit dem sich das gesetzlich geforderte Expositions­verzeichnis einfach erfassen, fortlaufend bearbeiten und komfortabel verwalten lässt.

Nachgehende Vorsorge

Die Zentrale Expositionsdatenbank bietet die Möglichkeit, die Meldepflichten nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung zu erfüllen: Beschäftigte können an den Organisationsdienst für Nachgehende Vorsorge (ODIN) und zur Gesundheitsvorsorge (GVS) gemeldet werden.

Für die Umsetzung der nachgehenden Vorsorge gelten die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Details zur Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in den „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ beschrieben. Wird eine Gefährdung im Sinne der TRGS 410 festgestellt, ist damit auch das Angebot zu einer nachgehenden Vorsorge verbunden.

Eintrag ins Expositionsverzeichnis – Entscheidungshilfen

Bei den nachfolgend aufgeführten, beispielhaften Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen kann eine gefährdende Exposition bestehen. 

Sind der Stand der Technik bzw. Technische Regeln oder Expositionsbeschreibungen am Arbeitsplatz umgesetzt, liegt keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der TRGS 410 vor. Ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis ist dann nicht erforderlich. Gilt dies nicht oder wird eine Tätigkeit durchgeführt, für die keine entsprechende Information vorliegt, sind andere Ermittlungsmethoden anzuwenden, um die Höhe der Exposition zu bestimmen.

Ausgewählte Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen

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