Ein Virus in Nahansicht, im Hintergrund weitere

Schutz vor SARS-CoV-2 im Herbst/Winter 2023

Seit dem 7. April 2023 ist der rechtliche Rahmen für Corona-Schutzmaßnahmen ausgelaufen. Die Anzahl der Infektionen mit SARS-CoV-2 steigt aber auch in diesem Herbst und Winter wieder an.  Auch wenn die meisten Verläufe milder sind, fragen sich viele Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erneut, was sie in Bezug auf SARS-CoV-2 beachten müssen.

Die Gefährdungsbeurteilung bleibt Dreh- und Angelpunkt

Maßgeblich für die Einhaltung der Arbeitsschutzpflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin bleibt die Gefährdungsbeurteilung. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) haben Arbeitgebende insbesondere auch Gefährdungen durch biologische Einwirkungen zu beurteilen und wenn erforderlich Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Somit müssen Arbeitgebende in der Gefährdungsbeurteilung das tätigkeitsbezogene Infektionsrisiko mit berücksichtigen. Dabei sind insbesondere Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen wie z. B. Schwangere oder Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu beachten. Arbeitgebende legen in der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich fest, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Bild vergrößern Eine FFP2-Maske, daneben Würfel mit den Buchstaben A, H, A, L und Erklärung: Abstand halten, Hygiene beachten, Lüften. Ein gelber Pfeil führt vom letzten Wort zum Wort Respekt.

Orientierung geben hierzu die Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Covid-19 am Arbeitsplatz und zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Bei Symptomen akuter Atemwegsinfektion: zuhause bleiben!

Um gut durch den Herbst und Winter zu kommen und Ansteckungen sowie Ausfälle des Personals zu vermeiden, ist es sinnvoll, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihre Beschäftigten erneut zur Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 und andere respiratorische Viren wie Influenza sensibilisieren.

So sollten möglichst alle Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion zu Hause bleiben! Lässt sich dies nicht vermeiden, sollten sie andere Personen schützen, indem sie medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken tragen, wenn sie sich im Innenraum befinden. Das ist besonders wichtig, wenn sich ein Kontakt zu potentiell vulnerablen Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (z. B. pflegebedürftige Menschen, immunsupprimierte Patienten und Patientinnen) nicht vermeiden lässt.

Ebenfalls bewährte Maßnahmen wie betriebliche Testangebote, regelmäßiges Lüften sowie das Einhalten von Abständen zu anderen Personen können vor Ansteckungen schützen. Weitere Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz vor SARS-CoV-2, Grippe und Erkältungserkrankungen.

Bei Tätigkeiten nach Biostoffverordnung: zusätzliche Regeln zum Infektionsschutz beachten

Für Beschäftigte, die Tätigkeiten durchführen, die der Biostoffverordnung (BiostoffV) unterliegen – z. B. in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen oder bei der ambulanten Pflege – gelten zusätzlich die dort aufgeführten, bewährten Regelungen zum Schutz vor Infektionen. Konkretisiert werden sie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere in der TRBA 250 und TRBA 100. SARS-CoV-2 wurde laut EU-Richtlinie 2020/739 rechtsverbindlich in Risikogruppe 3 eingestuft (nationale Umsetzung in der TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“).

Impfen schützt

Die Schutzimpfung stellt weiterhin einen wesentlichen Baustein zum Schutz vor schweren Covid-19-Verläufen dar und ist damit ein wichtiger Beitrag zum Gesundheitsschutz. Die BGW empfiehlt daher, Angebote zur Covid-19-Schutzimpfung sowie zur Auffrischungs-Impfung wahrzunehmen.

Zu den Indikationsgruppen, bei denen die STIKO eine Auffrischung der Impfung mit den neu zugelassenen, adaptierten Impfstoffen empfiehlt, zählen u. a.:

  • Personal in medizinischen Einrichtungen sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mit direktem Kontakt zu Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnern und Bewohnerinnen
  • Personen mit einem erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf 

Häufig gestellte Fragen und Antworten