Förderung für die Anschaffung oder Nachrüstung sicherer Therapieliegen Wie können Betreiber und Betreiberinnen eine Förderung erhalten?

Alle bei der BGW versicherten Unternehmen können einen Antrag auf Förderung für nachgerüstete und neu beschaffte energetisch höhenverstellbare Liegen stellen, wenn die Sicherheitstechnik über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht. Außerdem versichern die Betreiber im Förderantrag, dass alle weiteren im Unternehmen vorhandenen Liegen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. 

Den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entnehmen Sie bitte dem Bund-Länder-Papier des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Die maximale Förderhöhe beträgt 500 Euro und darf pro Unternehmen nur einmal in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag kann für eine nachgerüstete oder neu angeschaffte Liege beantragt werden. Eine Kombination von mehreren Nachrüstungen bis zur maximalen Förderhöhe ist ebenfalls möglich. 

Eine neu angeschaffte Therapieliege muss keine vorhandene ersetzen, sondern kann auch zusätzlich beschafft werden, wenn alle vorhandenen Liegen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. So können Sie die Förderung auch bei einer Neugründung nutzen.

Wie muss die Förderung beantragt werden?    

Der Antrag auf Förderung kann einmal pro Unternehmen gestellt werden. Der Zuschuss muss im selben Jahr beantragt werden, in dem die Liegen gekauft bzw. nachgerüstet wurden. Verwenden Sie dazu bitte unseren "Förderantrag Zuschuss zu Therapieliegen". 

Für eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags ist es wichtig, dass dieser vollständig ausgefüllt wird und alle erforderlichen Dokumente eingereicht werden:

  • Rechnung der nachgerüsteten/neu beschafften Liege
  • Mustererklärungen zur Nachrüstung beziehungsweise Neuanschaffung (muss vom Hersteller ausgefüllt werden).

Die Bestätigung auf dem Antragsformular, dass alle Therapieliegen im Unternehmen rechtskonform sind, ist ebenfalls erforderlich.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir stichprobenartig die Richtigkeit der Sicherheitstechnik im Betrieb überprüfen.

Welche sicherheitstechnischen Voraussetzungen müssen Therapieliegen für eine Förderung erfüllen?

Die BGW fördert nachgerüstete oder neu beschaffte Liegen, deren Sicherheitstechnik über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Dies bedeutet, dass nicht nur das unbeabsichtigte in Gang setzen der Liegen damit verhindert wird, sondern auch Gefährdungen durch Quetschungen bei der beabsichtigten Betätigung reduziert werden.

Wichtig zu wissen: Die Schutzwirkung bei Liegen mit Systemen, die der integrierten Sicherheit entsprechen, ist generell größer. Dies wird in der Regel nur bei neuen Therapieliegen der Fall sein.

Förderbedingungen für nachgerüstete Liegen

Nachrüstungen für Liegen können gefördert werden, wenn diese eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Zur Nachrüstung wird ein Drei-Stufen-Schalter verbaut, der zusätzlich zur normalen Funktion über eine Panikschaltung bei erhöhtem Druck verfügt, wodurch die Höhenverstellung beendet wird. Dieser kann sowohl in einem Fußtaster als auch in einer umlaufenden Bedienstange verbaut sein. Wird die Liege versehentlich nach unten verfahren und der Anwender befindet sich zwischen Liegefläche und Bedienteil, wird durch den zusätzlichen Druck auf das Bedienteil die Bewegung der Liege automatisch gestoppt. Ein schweres Einklemmen von Körperteilen oder des gesamten Körpers kann so verhindert werden.
  • Die Laufrichtung der umlaufenden Bedienstange ist oder wird umgekehrt und ein Schutz vor unbeabsichtigter Bedienung eingebaut. Der Zugang zur Bedienstange wird dabei mechanisch so eingeschränkt, dass diese nicht unbeabsichtigt bedient werden kann.
  • Die Laufrichtung der umlaufenden Bedienstange ist oder wird umgekehrt und eine automatische Sperrfunktion eingebaut. Hierbei sperrt die Liege die Bedienung automatisch nach einer kurzen Zeit, in der keine Höhenverstellung erfolgt ist. Um die Höhenverstellung wieder zu aktivieren, ist dann eine doppelte Betätigung der Bedientaste nötigt.
  • Der Fußschalter der Liege wird umgekehrt am Liegenrahmen montiert. Hierdurch wird eine unbeabsichtigte Bedienung und das Einklemmen im Rahmen bei Reinigungsarbeiten verhindert. Die unbeabsichtigte Bedienung ist sehr unwahrscheinlich. 
  • Der Fußschalter wird mit einer Schutzhaube geschützt und zur Bedienung ist ein Doppeltipp auf das Bedienelement notwendig. Die unbeabsichtigte Bedienung ist sehr unwahrscheinlich.

Förderbedingungen für neue Liegen

Neue Liegen können gefördert werden, wenn diese eine bestehende Liege ersetzen und zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Die Liege hat keine Fangstellen nach DIN VDE 0750-2-52-2 und Öffnungen im Verstellmechanismus gewährleisten bei jeder Liegenstellung einen Freiraum von mind. 50 x 50 cm unter der Liege zwischen Liegenunterkante und Boden bzw. Liegenuntergestell entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 13854. Das heißt, dass alle Öffnungen an der Liege unter 8 mm oder über 25 mm groß sind und die bei der Höhenverstellung entstehenden Freiräume immer mindestens 50 x 50 cm groß, sind um ein Einklemmen zu verhindern.
  • Die Liege besitzt eine Bereichsüberwachung, die eine Höhenverstellung verhindert, wenn sich Körperteile im Bereich des Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) befinden. Hierbei kann die Liege wie üblich verwendet werden. Erkennt die Liege Körperteile oder anderes im Verstellmechanismus, so wird die Bewegung gestoppt und ein Einklemmen verhindert.
  • Die Liege besitzt eine Kollisionserkennung, die die Höhenverstellung unverzüglich stoppt, sobald es zu einer Kollision kommt. Die dabei auftretenden Kräfte dürfen nicht zu einem Schaden am Menschen führen.
  • Die Liege besitzt eine Schutzvorrichtung, die den Zugang zum Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) verhindert.
  • Die Laufrichtung der umlaufenden Bedienstange ist umgekehrt, die Liege kann nur mit einem Doppeltipp verfahren werden und der Motor besitzt eine Freilaufkupplung. Die Bedienrichtung der Rehling/Bedienstange ist umgekehrt, um ein unbeabsichtigtes Verfahren zu verhindern. Die Freilaufkupplung verhindert ein Verfahren nach unten gegen einen großen Widerstand (Körper/Körperteil). Kommt eine Person in den Hubmechanismus stoppt die Liege bei Kontakt mit dem Körper. Schwere Schäden werden so vermieden. Die unbeabsichtigte Bedienung ist durch den Doppeltipp sehr unwahrscheinlich.

Auch andere technische Lösungen können als förderfähig eingestuft werden. Voraussetzung ist, dass diese Lösung die Anwender und Anwenderinnen sowohl bei einer beabsichtigten, als auch bei einer unbeabsichtigten Höhenverstellung der Liege zuverlässig vor Schäden schützen. Sollten Sie eine nicht genannte Lösung haben, die diese Kriterien erfüllt, können Sie diese gerne von uns prüfen lassen. Verwenden Sie dazu bitte das Kontaktformular.

Video: Therapieliegen - Sicherheit zahlt sich aus