Eine Hand reicht einer Person ein volles Whiskyglas, sie wehrt mit der Hand ab.

Vorsicht: Abhängigkeit!

Wenn Beschäftigte eine Sucht entwickeln, führt das oft zu ernsten Problemen im Betrieb. Die nachlassende Arbeitsleistung und ein verändertes Sozialverhalten belasten Kolleginnen und Kollegen. Zusätzlich erhöht sich das Risiko für Arbeitsunfälle. Abgesehen vom persönlichen Leid: Suchtmittelmissbrauch beeinträchtigt Abläufe und verursacht Kosten im Unternehmen. Wie lässt sich einer Sucht am Arbeitsplatz wirksam begegnen?

Sucht ist eine Krankheit. Sie entwickelt sich oft schleichend und unbemerkt. Selbst Betroffene erkennen die eigene Abhängigkeit meist erst mithilfe von außen. Starke Leistungsschwankungen, erhöhte Fehlzeiten, scheinbare Gleichgültigkeit oder ein verändertes Erscheinungsbild können Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften Hinweise auf Suchtmittelmissbrauch geben.

Gefährlicher Alkoholkonsum

Fachleute schätzen, dass zehn Prozent aller Beschäftigten – von der Geschäftsführung bis zur Aushilfskraft – aus gesundheitlicher Sicht zu viel trinken (Aktionswoche Alkohol 2019). Ein Prozent der befragten Erwerbstätigen gab laut DAK-Gesundheitsreport 2019 an, mehrmals pro Monat Alkohol direkt am Arbeitsplatz zu konsumieren.

Alkohol ist in unserer Gesellschaft als Genussmittel akzeptiert. Um im Sinne der Arbeitssicherheit jedoch eine klare Grenze zu ziehen, hat sich das Konzept der Punktnüchternheit bewährt. Es bedeutet, eigenverantwortlich in einem bestimmten Kontext auf Alkoholkonsum komplett zu verzichten. Dazu zählen Arbeit und Straßenverkehr.

Medikamente, Drogen und Glücksspiele

Eine Hand greift nach einer umgekippten Tablettenbox, vor der Tabletten liegen.

Medikamente mit Missbrauchs- und Abhängigkeitsgefahr sind vor allem Schlaf- und Beruhigungsmittel, aber auch Schmerz- oder Aufputschmittel.

Etwa 1,5 Prozent der Bevölkerung in Deutschland sind medikamentenabhängig. Besondere Relevanz für die Arbeitssicherheit haben Beruhigungs- und Schmerzmittelabhängigkeiten. Bei jungen Menschen besteht zudem der Trend, mit Psychostimulanzien wie Ritalin oder Amphetaminen kurzfristig die Leistungsfähigkeit zu steigern ("Hirndoping"). Im Bereich der illegalen Drogen spielen Cannabis und Kokain in der betrieblichen Suchtprävention die größte Rolle.

Zu den sogenannten stoffungebundenen Süchten zählen zwanghaftes Glücksspiel und die übermäßige Nutzung von Computerspielen oder sozialen Medien. Pathologisches Glücksspiel folgt in der Häufigkeit gleich auf Alkoholmissbrauch und ist in Deutschland als rehabilitationswürdige Krankheit anerkannt. Auch Gaming-Sucht bringt vermehrte Krankmeldungen oder Fehlzeiten mit sich.

Führungskräfte in der Pflicht

Bei der Suchtprävention und Suchthilfe haben Führungskräfte eine Schlüsselfunktion. Als direkte Vorgesetzte sind sie unmittelbar für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich. Allerdings müssen auch die Mitarbeitenden ihren Beitrag leisten.

Pflichten der Beschäftigten

  • Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Beschäftigte, für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen – und ebenso für die der Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (§ 15).
  • Nach DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ dürfen sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15). Das gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Besteht der Eindruck, dass jemand unter dem Einfluss von Suchtmitteln sich und andere gefährden könnte, muss die Führungskraft handeln und die betreffende Person vom Arbeitsplatz entfernen. Dabei entscheiden Vorgesetzte auf Basis ihrer Lebenserfahrung, um eine Diagnose geht es hier nicht. Idealerweise wird eine weitere Person hinzugezogen, möglichst aus der betrieblichen Interessenvertretung. Muss jemand zur eigenen Sicherheit nach Hause geschickt werden, ist die Führungskraft für einen sicheren Heimweg bis zur Wohnungstür verantwortlich.

Suchtprävention im Betrieb

Durch vorbeugende Maßnahmen können Unternehmen die Gefährdungen und Konflikte verringern, die am Arbeitsplatz durch Suchtmittelkonsum entstehen. Zu einer wirksamen Prävention gehört es, mit dem Thema Sucht offen umzugehen, auffälliges Konsumverhalten zu erkennen und über die Risiken aufzuklären. So kann auch das negative "Abstempeln" suchtkranker Personen verhindert werden. Wichtig ist ein abgestimmtes Konzept zur Suchtprävention als Bestandteil des betrieblichen Vorgehens zur Sicherheit und Gesundheit. Klar sollte sein: Je früher eine Sucht erkannt wird, desto eher kann die betroffene Person – im Interesse aller Seiten – Hilfe zum Ausstieg erhalten. Angebote zum verantwortungsvollen Umgang mit Nikotin, Alkohol und Arzneien oder zur möglichen Wirkung übermäßiger Mediennutzung sind bei Informationsveranstaltungen oder Aktionen zur Gesundheit gut untergebracht.

Darüber hinaus kommt es vor allem auf einen festen Handlungsrahmen an, der allen Beteiligten im Betrieb Orientierung bietet: Wie steht das Unternehmen zum Thema Sucht? Wo gibt es Unterstützung bei Fragen oder Problemen? Wie sollen Führungskräfte agieren? Was erwartet betroffene Beschäftigte?

Ein Interventionskonzept gibt Handlungshilfe

Eine junge Frau sitzt in einem Sucht-Beratungsgespräch.

Gespräche dienen nicht dazu, Betroffene bloßzustellen, sondern festgestellte Veränderungen anzusprechen und Unterstüzung anzubieten.

Bei Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch wird oft abgewartet. Je mehr Zeit verstreicht, desto eher verfestigen – chronifizieren – sich jedoch Probleme und eventuell Abhängigkeiten. So oder so brauchen Beschäftigte eine Rückmeldung auf ihr aktuelles Arbeits- und Sozialverhalten. Hier geht es nicht darum, die betroffene Person bloßzustellen, sondern um Fürsorge und Unterstützung. Bewährt hat sich ein Interventionsleitfaden, der Handlungsschritte und Zuständigkeiten aller Beteiligten verbindlich festlegt. Er umfasst Fürsorgegespräch, Klärungsgespräch und Gespräche im Stufenplan.

Suchtprävention

Das Fürsorgegespräch dient dazu, wahrgenommene Veränderungen zu thematisieren und der betroffenen Person Unterstützung anzubieten. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine Pflichtverletzungen vorliegen, hat das Gespräch keinen disziplinarischen Charakter und dient allein der Prävention.

Das Klärungsgespräch erfolgt, wenn Mitarbeitende vertraglich vereinbarten Pflichten tatsächlich nicht nachkommen. Vielleicht wird schon ein Suchtproblem dahinter vermutet. Die Führungskraft macht ihre Erwartungen an das zukünftige Verhalten deutlich und vereinbart mit der betroffenen Person schriftlich zielführende Schritte sowie ein Rückmeldegespräch.

Kommt es in der Folge zur weiteren Verletzung arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Pflichten und zeigt jemand ganz offensichtlich ein suchtmittelbedingtes Problemverhalten, folgen weitere Gespräche in einem Stufenplan. Ziel ist es, dass Pflichten wieder erfüllt werden. Hierbei ergänzen sich Hilfsangebote – wie der Verweis an betriebsinterne oder externe Suchtberatungsstellen – und Sanktionen.

Handlungsdruck kann beispielsweise durch eine Versetzung, das Entziehen von Verantwortung oder die strikte Handhabung von Urlaubsregeln aufgebaut werden. Kommt es zu keinen weiteren Auffälligkeiten, muss sich der Betrieb zufriedengeben. Suchtmittelkonsum allein ist kein Kündigungsgrund. Und eine Kündigung wird vom Arbeitsgericht nur anerkannt, wenn die Interventionskette eingehalten wurde.

Unterstützung für Führungskräfte

Durch frühzeitige Intervention erhalten Beschäftigte Hilfe und dem Betrieb bleiben langwierige Konflikte erspart. Was dabei nie vernachlässigt werden darf: Führungskräfte und weitere Ansprechpersonen brauchen angemessene Vorbereitung und Unterstützung, um ihre Rolle ausfüllen zu können. Ein Baustein dafür können zielgruppenspezifische Informations- und Schulungsveranstaltungen sein.

Betriebliche Suchtprävention: Das gehört dazu
  • Integration in die Gefährdungsbeurteilung
  • Ziele, Planung, Steuerung, Wirkungskontrolle
  • Einbindung Betriebsarzt/-ärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit, betriebliche Interessenvertretung, Suchtbeauftragte/-r, externe Beratungsstellen ...
  • Einbindung ins betriebliche Gesundheitsmanagement
  • Interventionskette, Handlungsleitfaden, Betriebs-/Dienstvereinbarung
  • Alkoholverbot am Arbeitsplatz
  • Unterweisung der Beschäftigten
  • Qualifizierung von Führungskräften und weiteren Ansprechpersonen
  • Bekanntmachung von Unterstützungsangeboten
  • Angebote zum Konsumverzicht

Von: Victoria Schacht

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