Hände in Schutzhandschuhen formen ein Herz

Verantwortung für Hautgesundheit Wie Arbeitgebende hauterkrankte Beschäftigte unterstützen können

Was müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beachten, wenn einer oder eine ihrer Beschäftigten Hautbeschwerden bekommt? Als Unternehmensleitung sind Sie generell verpflichtet, alle Gefährdungen aus beruflichen Risiken für die Haut Ihrer Beschäftigten zu minimieren – etwa durch Schutzmaßnahmen wie geeignete Handschuhe, Desinfektions-, Hautschutz- und Pflegemittel sowie passende Arbeitsorganisation und gutes Arbeitsklima.

Leidet jemand unter beruflich bedingten Hautveränderungen oder Hautkrankheiten, ist die BGW mit praktischer Hilfe und individueller Unterstützung für Betroffene da.

Hintergrundinfos zur Haut

Wie ist unsere Haut aufgebaut? Was greift sie an? Worunter leidet die Haut an den Händen am meisten?

Das sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Blick haben:

  • Arbeitgebende müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe) sowie Hautschutz- und Pflegecremes zur Verfügung stellen. Damit alle Schutzmaßnahmen gezielt ineinander greifen, sollten sie für den Betrieb einen Hautschutz- und Händehygieneplan erstellen.
  • Hautschädigende Stoffe sind, soweit möglich, gegen ungefährliche Stoffe zu ersetzen.
  • Arbeitgebende haben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Feuchtarbeit möglichst auf mehrere Beschäftigte verteilt wird. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, mit so wenig Feuchtarbeit wie möglich.
  • Es muss darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten sich auch an die Vorgaben halten, also Handschuhe tragen, Cremes verwenden etc.
  • Die Beschäftigten sind außerdem zu Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit helfen dabei, geeignete Maßnahmen zum umfassenden Schutz vor beruflich bedingten Hauterkrankungen zu finden.
  • Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist den Beschäftigten ab täglich 2 Stunden Feuchtarbeit anzubieten und ab 4 Stunden verpflichtend.
  • Zeigen sich bei Beschäftigten Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit, ist das Unternehmen verpflichtet, bei der BGW als zuständiger Unfallversicherungsträgerin eine Verdachtsanzeige zu stellen. Je früher, desto besser – im Sinne der Betroffenen, denn so kann die BGW schnellstmöglich und wirkungsvoll aktiv werden. 

Infos dazu, welche Maßnahmen im Fall einer berufsbedingten Hauterkrankung im Bereich Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege erforderlich sein können bietet z. B. unser E-Learning-Modul "Beruflicher Hautschutz und Schutzhandschuhe" der Online-Kursreihe "Hautgesundheit im Beruf".

Angebote der BGW für Versicherte mit Hautbeschwerden

Beschäftigte sind verpflichtet – und im eigenen Interesse dafür verantwortlich –, die Schutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen und in ihrem Arbeitsalltag umzusetzen.

Erkrankt dennoch jemand, sind gezielte Präventionsangebote für Versicherte mit berufsbedingten Hautveränderungen oder Hauterkrankungen wichtig. Die BGW berät und begleitet die Betroffenen intensiv und bietet Maßnahmen zur individuellen Prävention an. An die dermatologische Behandlung im Rahmen des Hautarztverfahrens können zum Beispiel ein Besuch der Hautsprechstunde, die Teilnahme an Hautschutzseminaren im BGW schu.ber.z oder eine Betriebsberatung anschließen. Ziel ist es, dass die Betroffenen lernen, hautschonend zu arbeiten, um einer Verschlimmerung der Krankheit entgegenzuwirken.

Betriebsärztinnen und -ärzte sind übrigens nicht für die Therapie Betroffener verantwortlich, sondern sorgen für eine erkrankungsgerechte Anpassung der Arbeitsbedingungen. Wichtig ist, dass bei Einverständnis der Versicherten der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin über die Hauterkrankung informiert wird. Wenn alle am Verfahren Beteiligten zuammenarbeiten, profitieren die Betroffenen im Sinne ihrer Genesung am meisten.