Blätter einer Cannabispflanze

Kein Cannabis am Arbeitsplatz

Seit 1. April 2024 sind Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legal. Betriebe müssen effektiv gegen die Gefahren vorgehen, die durch Drogen am Arbeitsplatz entstehen können. Konsum, der zu Gefährdungen führen kann, gilt es ausszuschließen.

Cannabis, Alkohol und andere Suchtmittel können die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden und Betriebe müssen dem wirksam und proaktiv begegnen. Die Maßnahmen, die sich in Bezug auf Alkohol etabliert haben, können teils für den Umgang mit Cannabis und anderen Drogen genutzt werden. 

Welche Schritte im Einzelnen erforderlich sind, ist grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von jedem Betrieb individuell und mit betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Unterstützung zu ermitteln. Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, stellt zum Umgang mit Suchtmitteln am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen jedoch klar: "Cannabis darf – genauso wie Alkohol und andere Drogen – hier keinen Platz haben". 

Die BGW bietet Handreichungen zum Thema Suchtprävention. Unter anderem wird im Seminar "Suchtprävention und Suchthilfe im Betrieb" über den richtige Umgang mit Suchtproblematiken am Arbeitsplatz informiert. Ebenso bietet die DGUV Information 206-009 „Suchtprävention in der Arbeitswelt – Handlungsempfehlungen“ detailliertere Hinweise zur Organisation im Betrieb und zum Vorgehen bei einem akuten Verdacht auf Drogenkonsum. Ein eigener Abschnitt geht auch auf den Konsum von Cannabis ein.

Rechtlicher Hintergrund

Der rechtliche Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgebende ist in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) eindeutig geregelt: Demnach dürfen Beschäftigte sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Gleichzeitig dürfen Unternehmer Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2).

Betriebliche Suchtprävention ist schon seit langem Thema der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie unterstützen Unternehmen und Einrichtungen mit Beratung und Informationen zu Auswirkungen des Konsums von Betäubungsmitteln und damit auch von Cannabis.