Personen mit medizinischer Qualifikation
Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.
Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:
Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
- Altenpflegehelferinnen und -helfer
- Medizinische Fachangestellte
- Masseurinnen und Masseure
- medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
- Physiotherapeutinnen und -therapeuten
- Heilpraktiker/innen
- Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
- Fachangestellte für Bäderbetriebe
Sind Personen mit diesem Ausbildungshintergrund nicht mit einer patienten- oder bewohnerbezogenen Tätigkeit vertraut, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung.
Approbierte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und -ärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer angesehen werden.
Aktiv im Beruf tätige
- Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
- Rettungsassistentinnen/-assistenten
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
- Hebammen und Entbindungshelfer
- Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
- Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
- Altenpflegehelferinnen und -helfer
können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.