Personen mit medizinischer Qualifikation

Seit Inkrafttreten der DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für Erste-Hilfe-Ausbildung.

Die DGUV Regel 100-001 präzisiert wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:

  • Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere

    • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
    • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere

    • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
    • Hebammen und Entbindungshelfer
    • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
    • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
    • Altenpflegehelferinnen und -helfer
    • Medizinische Fachangestellte
    • Masseurinnen und Masseure
    • medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
    • Physiotherapeutinnen und -therapeuten
    • Heilpraktiker/innen
    • Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger
    • Fachangestellte für Bäderbetriebe

Sind Personen mit diesem Ausbildungshintergrund nicht mit einer patienten- oder bewohnerbezogenen Tätigkeit vertraut, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung.

Approbierte Ärztinnen und Ärzte bzw. Zahnärztinnen und -ärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelferinnen und Ersthelfer angesehen werden.

Aktiv im Beruf tätige

  • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
  • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungshelfer
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
  • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
  • Altenpflegehelferinnen und -helfer

können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.