Friseurin trägt mit Schutzhandschuhen und Pinsel blau-grüne Haarfarbe auf das Haar einer Kundin auf

Neue TRGS 530 "Friseurhandwerk"

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 530 für das Friseurhandwerk gibt es bereits seit Langem. Im April 2023 ist eine vollständig überarbeitete neue Fassung in Kraft getreten. Was ist jetzt zu beachten?

Die neue TRGS 530 wurde am 20. April 2023 veröffentlicht und ersetzt die zuletzt 2007 erschienene Fassung. Bei der Überarbeitung ging es vor allem um Anpassungen an das aktuelle Vorschriften- und Regelwerk. Außerdem spiegeln sich Veränderungen in der Branche wider. Auf einige Punkte sollten Betriebe besonders achten.

Das hat sich geändert

  • Der Anwendungsbereich wurde erweitert. Jetzt gehören unter anderem auch mobile Tätigkeiten dazu, bei denen die im Friseurhandwerk verwendeten Produkte zum Einsatz kommen: zum Beispiel Haarfärbemittel in Einrichtungen der darstellenden Künste, in Maskenbildnereien von Theatern und Veranstaltungsstätten, bei Film- und Fernsehproduktionen, in Pflegeeinrichtungen.
  • In Zeiten des weltweiten Online-Handels muss verstärkt auf die Produktsicherheit geachtet werden. Die TRGS 530 stellt klar, dass Produkte, die nicht den Regelungen der EU-Kosmetikverordnung entsprechen, nicht eingesetzt werden dürfen und durch andere Produkte zu ersetzen sind. Das gilt auch für Altbestände im Betrieb. Solche Produkte können teilweise gesundheitsschädliche Eigenschaften aufweisen – etwa formaldehydhaltige Haarglättungsmittel.
  • Die Gefährdungsbeurteilung muss nun auch Haarglättungen, -verlängerungen und -verdichtungen berücksichtigen, ebenso wie das spätere Entfernen von verlängerten und verdichteten Haaren.
  • Pflanzenbasierte Färbemittel werden explizit bei den Friseurkosmetika genannt, die bei gehäuftem, ungeschütztem Hautkontakt zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen führen können. Zum Beispiel kann Hennafarbe hautsensibilisierendes p-Phenylendiamin enthalten, das abdunkelt und die Farbe intensiviert.
  • Zum Thema Feuchtarbeit folgt die TRGS 530 jetzt an vielen Stellen der TRGS 401.
  • Bei der Anwendung von Sprays mit Propan oder Butan als Treibmittel sowie alkoholbasierten Desinfektionsmitteln verweist die TRGS 530 neben der Brandgefahr nun auch auf Explosionsgefahr.
  • Die Angaben zur Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen basieren jetzt auf den Kennzeichnungsvorgaben gemäß DIN EN ISO 374-1. Diese sieht unter anderem die Kennzeichnung mit einem Erlenmeyerkolben anstelle des bekannten Becherglases vor.
  • Die beiden Anlagen der alten TRGS 530 – Hautschutzplan und Betriebsanweisung – wurden aus der Regel entfernt. (Hinweis: Die BGW stellt hierzu weiterhin Downloads zur Verfügung.)
  • Wesentliche Veränderungen der TRGS 530 betreffen darüber hinaus die Unterweisung und die arbeitsmedizinische Vorsorge (siehe unten).

Tipp

Neu als Teil der Unterweisung: arbeitsmedizisch-toxikologische Beratung

Im Rahmen der Unterweisung soll eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgen. Sie vermittelt unter anderem

  1. besondere Gesundheitsgefahren für die Haut durch Feuchtarbeit,
  2. die Bedeutung der verschiedenen Gefahrstoffe, zum Beispiel Dauerwellflüssigkeiten, Haarfärbe- und behandlungsmittel, und anderer eingesetzter Mittel, zum Beispiel Seifen, Shampoos, für die Entwicklung eines toxisch degenerativen Handekzems, 
  3. die Zusammenhänge zwischen Veranlagung, toxisch degenerativen Handekzemen und Allergien,
  4. die Bedeutung von Schutz und Pflege der Haut zur Vorbeugung von Handekzemen und Allergien,
  5. Kenntnisse darüber, welche der verwendeten Luft getragenen Gefahrstoffe im Friseurhandwerk reizend oder sensibilisierend wirken können,
  6. die Symptome für die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen und, dass bei Auftreten dieser Symptome ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin aufgesucht werden sollte.

Die TRGS 530 beschreibt auch, wie die Ärztinnen und Ärzte zu beteiligen sind, die mit der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung beauftragt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge konkretisiert

Der Abschnitt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wurde an die aktuelle Rechts- und Erkenntnislage angepasst und konkretisiert nun die Vorsorgeanlässe (Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge) für die in der TRGS 530 beschriebenen Tätigkeiten und Gefährdungen.

Vorsorgeanlässe

Das sollten Sie jetzt tun:

Prüfen Sie, ob "nicht EU-konforme" Friseurkosmetika im Betrieb eingesetzt werden – und ersetzt werden müssen.

Prüfen Sie, ob den Beschäftigten durch die neue Definition der Feuchtarbeit möglicherweise eine Pflichtvorsorge zusteht oder gegebenenfalls der Umfang der individuellen Feuchtarbeit reduziert werden kann.

Aktualisieren Sie Unterweisungsinhalte! Gehen Sie zum Beispiel darauf ein, dass beim Einsatz von Sprays mit Butan oder Propan als Treibmittel oder von alkoholbasierten Desinfektionsmitteln eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Berücksichtigen Sie Haarglättungen, -verlängerungen und -verdichtungen in der Gefährdungsbeurteilung.

Falls in Ihrem Betrieb Hennafarben verwendet werden: Fragen Sie bei Liefer- oder Herstellungsfirma nach, ob die Farben p-Phenylendiamin enthalten.

Von: Dr. André Heinemann