Pflichtenübertragung

Glossar

BGW Orga-Check

Die Unternehmerpflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nach § 13 der DGUV Vorschrift 1 können an zuverlässige, fachkundige Personen übertragen werden. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Dazu kann das Muster der DGUV-Regel 100-001 zur Pflichtenübertragung genutzt werden. In dieser müssen die Aufgaben der beauftragten Person konkret nachvollziehbar sein, sich mit den aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten vereinbaren lassen und diese sinnvoll ergänzen. Neben den Handlungskompetenzen müssen die erforderlichen Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) klar geregelt sein und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, damit die beauftragte Person selbstständig handeln kann.