Schutzmaßnahmen: Geringe Gefährdung

Wenn die Gefährdungsbeurteilung nur eine geringe Gefährdung ergeben hat, kann man auf bestimmte Maßnahmen verzichten.

  • Keine Aufnahme ins Gefahrstoffverzeichnis erforderlich
  • Keine Aufnahme ins Expositionsverzeichnis erforderlich
  • Keine zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen nach TRGS 800 erforderlich
  • Keine Erstellung von Betriebsanweisungen erforderlich
  • Keine Unterweisung nach Gefahrstoffverzeichnis erforderlich

Es reicht aus, in der Gefährdungsbeurteilung die Feststellung einer lediglich geringen Gefährdung nach TRGS 400 sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen zu dokumentieren.