Allgemeine Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen beziehen sich auf auf Verhältnis- und Verhaltensprävention zum Umgang mit Gefahrstoffen.

SIe umfassen besispielsweise Festlegungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze, zur Auswahl der Arbeitsmittel und Verfahren, zur Begrenzung der Exposition:

  • geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • geeignete Arbeitsorganisation
  • geeignete Arbeitsmittel und deren Wartung
  • Beschränkung der Zahl der Exponierten
  • Begrenzung der Expositionsdauer und -höhe
  • Hygiene und ArbeitsplatzreinigungBeschränkung der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz auf die erforderliche Menge
  • geeigneten Methoden und Verfahren
  • innerbetrieblichen Kennzeichnung
  • Lagerung und Entsorgung
  • Zugangsbeschränkung für Lager mit akut toxischen Stoffen der Kategorien 1-3, spezifisch zielorgantoxischen Stoffen der Kategorie 1 sowie krebserzeugendenund keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A oder 1B
  • Auswahl von fachkundigen und zuverlässigen Personen für Tätigkeiten mit akut toxischen Stoffen der Kategorien 1-3, spezifisch zielorgantoxischen Stoffen der Kategorie 1, krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1 A oder 1 B, sowie atemwegssensibilisierenden Stoffen
  • Vermeidung von Staubexposition und Ablagerung
  • ergänzende Maßnahmen beim Umgang mit Asbest
  • Anforderungen und Maßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung
  • Anforderungen, Verwendungsbeschränkungen und Maßnahmen bei der Begasung
  • Lagerung von Ammoniumnitrat