Mindeststandards der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung nennt Grundpflichten und stets anzuwendende hygienische Mindeststandards bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Diese werden in der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ weiter konkretisiert.

Standards nach TRGS 500

  • Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst nach Gefährdungsbeurteilung und Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen aufnehmen
  • Substitutionsgebot: Gefahrstoffen und Verfahren durch weniger gefährliche oder ungefährliche Stoffe und Verfahren ersetzen
  • Minimierungsgebot: Ausmaß der Exposition, Anzahl der Exponierten minimieren
  • Messungen durch fachkundige Personen vornehmen lassen

Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsverfahren

  • Kollektive technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle, wie zum Beispiel angemessene Belüftung und Entlüftung
  • Verwendung, Aufbewahrung und Wartung persönlicher Schutzausrüstungen

Die erforderliche Persönliche Schutzausrüstungen muss getragen werden solange eine Gefährdung besteht. Das Tragen belastender persönliche Schutzausrüstungen darf jedoch nicht als Dauermaßnahme vorgesehen werden.

Überprüfungen

  • Funktions- und Wirksamkeitsüberprüfung technischer Schutzmaßnahmen
  • Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte und Aufbewahrung der Ermittlungsergebnisse
  • Überprüfung der Expositionssituation für Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert