Gefahrstoffe und gefährliche Stoffe Informationen ermitteln

Zu den Gefahrstoffe zählen alle als solche gekennzeichneten und alle anderen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ohne Einstufung und Kennzeichnung, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder bedingt durch ihre Verwendung gesundheitsschädlich oder gefährlich sein können sowie alle verfahrensbedingt entstehenden, potenziell gefährliche Stoffe.

Diese Gefahrstoffe müssen im Gefahrstoffverzeichnis zusammen mit den zugehörigen Gefahrenhinweisen und weiteren Informationen aufgeführt werden.

  • als Gefahrstoff in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien der Gefahrstoffverordnung eingestufte und gekennzeichnete Stoffe
  • mit einem Arbeitsplatzgrenzwert versehene Stoffe ohne Einstufung und Kennzeichnung
  • alle anderen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ohne Einstufung und Kennzeichnung, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder bedingt durch ihre Verwendung gesundheitsschädlich oder gefährlich sein können

Möglicherweise lässt sich anhand dieser Übersicht die Anzahl der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe reduzieren. Wenn für gleiche Tätigkeiten in verschiedenen Arbeitsbereichen unterschiedliche Stoffe verwendet werden, kann man sich für einen der verwendeten entscheiden. Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe können identifiziert und entsorgt werden.

Stoffinformationen ermitteln

Für die gesamte Bandbreite der ermittelten Gefahrstoffe werden die relevanten Informationen zusammengetragen und dokumentiert. Es sind die gefährlichen Eigenschaften sowohl der gekauften Produkte als auch der selbst hergestellten Gemische sowie der bei den verwendeten Verfahren freigesetzten Stoffe zu ermitteln. Die Informationen müssen aktuell sein und daher auch für Bestandsstoffe regelmäßig aktualisiert werden.

Stoffinformationen für kennzeichnungspflichtige Stoffe

  • Kennzeichnung auf der Verpackung gemäß CLP-Verordnung
  • Sicherheitsdatenblätter gemäß REACH-Verordnung
  • Produktdatenblätter und technische Merkblätter
  • eventuell im Lieferumfang enthaltene Gefährdungsbeurteilungen

Für die Kennzeichnung der Gebinde und Verpackungen sowie die Lieferung der Sicherheitsdatenblätter ist die Lieferfirma verantwortlich. Sicherheitsdatenblätter sind vom Verwender auf Aktualität und auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen und zu archivieren.

Stoffinformationen für Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert

  • Arbeitsplatzgrenzwerte / Luftgrenzwerte

Stoffinformationen für Medikamente, Medizinprodukte und Kosmetika

  • Fachinformationen für Fertigarzneimittel – für enthaltene Arzneistoffe und Ausgangsstoffe sind häufig Sicherheitsdatenblätter bei Herstellern von Laborchemikalien verfügbar. Für bestimmte Stoffe stellt die BGW bereits Stoffinformationen zur Verfügung:

    • Arzneistoffe mit Verdacht auf sensibilisierende und CMR-Eigenschaften
    • Gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung von Arzneistoffen in der Tumortherapie
  • Gebrauchsinformationen für Medizinprodukte
  • Gruppenmerkblätter für Kosmetika

Stoffinformationen für nicht kennzeichnungspflichtige gefährliche Stoffe

Auch für nicht kennzeichnungspflichtige potenziell gefährliche Stoffe müssen die Lieferfirmen auf Anfrage die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen, verfügbaren und sachdienlichen Informationen übermitteln.

Es ist empfehlenswert, nur Stoffe und Gemische zu beschaffen, für die die Lieferfirma die erforderlichen Informationen bereitstellt. Sonst müssen die notwendigen Informationen selbst recherchiert werden. Anderenfalls müssen mutmaßliche Gefährdungen als existent angenommen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Eigene Beurteilung potenziell gefährlicher Stoffe

Für im Betrieb entstehende, freigesetzte oder selbst hergestellte Stoffe und Gemische müssen die gefährlichen Eigenschaften selbst ermittelt werden:

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe mit Angaben zu Stoffen, z.B. TRGS 900, 903, 905, 906, 907,910, TRGS 530
  • Stoffdatenbank GESTIS
  • Gefahrstoffsuche bei GisChem - Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM

Tätigkeitsbezogene Informationen ermitteln

Die Art der Verwendung bei der konkreten Tätigkeit muss ermittelt werden:

  • Tätigkeit und Verfahren
  • Verbrauchsmenge
  • Dauer und Häufigkeit des Einsatzes
  • Ausmaß, Art und Dauer der inhalativen und dermalen Exposition

Auch die Möglichkeiten einer Substitution, mögliche und bereits getroffene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit sowie Schlussfolgerungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden erfasst.

Neben dem normalen Betrieb sind auch solche Tätigkeiten wie Reinigungs-, Wartungs-, Instandsetzungsarbeiten oder die Beseitigung von vorhersehbaren Betriebsstörungen zu berücksichtigen, die zu erhöhten Expositionen gegenüber Gefahrstoffen oder Brand- und Explosionsgefährdungen führen können.

Wer im Betrieb die Ermittlungen koordiniert und prüft, welche Informationen aus dem Arbeitsbereich für die Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe erforderlich sind, muss fachkundig sein. Bei der Ermittlung sollte die Expertise und Erfahrung der Beschäftigten und Bereichsleiter berücksichtigt werden. Grundsätzlich müssen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen oder die betriebliche Interessenvertretung mit einbezogen werden.