Risiko Nadelstich: Sicherheitsgeräte sind Pflicht Urteil

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg macht deutlich: Fehlen die vorgeschriebenen Sicherheitsgeräte zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen, können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Unfällen haftbar gemacht werden. Es kommt darauf an, ob ein bewusster Verstoß vorliegt.

Der Fall

In einer ärztlichen Praxis kam es zu einer Nadelstichverletzung. Eine Auszubildende, die dort kurz vor ihrem Abschluss zur Probe arbeitete, sollte bei einem an Hepatitis C erkrankten Patienten Blut abnehmen. Sie wies darauf hin, dass sie bislang nur mit Sicherheitskanülen gearbeitet habe – diese wurden ihr im Probearbeitsbetrieb jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Nach der Blutentnahme stach sie sich beim Verschließen der Nadel mit der Kappe an einem "Recapping"-Gefäß in den Finger und infizierte sich mit Hepatitis C.

Über die Erkrankung hinaus kam es durch die Therapie zu langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Infektion zurückzuführen sind.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg wies die Berufung des Arbeitgebers ab und setzte ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro fest (Az.: 7 Sa 231/16 vom 9.6.2017). Der Praxisinhaber habe sowohl arbeitsrechtliche Schutzvorschriften als auch seine vertraglichen Pflichten gegenüber der angehenden medizinischen Fachangestellten verletzt.

Die Hintergründe

Bei der Verletzung handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Allerdings kann sich der Praxisinhaber nicht auf das Haftungsprivileg – also die Übernahme der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung – berufen. Das LAG Nürnberg begründet dies insbesondere mit dem bewussten Verstoß gegen bestehende Schutzvorschriften: Der Arzt hatte mit seinen anderen Mitarbeiterinnen zuvor vereinbart, dass man die herkömmlichen und nicht die vorgeschriebenen Sicherheitskanülen verwenden wollte.

Das Gericht stellte fest, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den Unfallverhütungsbestimmungen entsprechen. Seit 2008 sind in diesem Zusammenhang Sicherheitsgeräte vorgeschrieben. Diese verhindern insbesondere das "Recapping" gebrauchter Kanülen. Die rechtliche Grundlage bilden die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie die TRBA 250 – Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.