Unfallverhütungsvorschrift – Bauarbeiten
Die Vorschrift wurde an staatliche Vorgaben angepasst. Neben Regelungen zu Leitung und Aufsicht, Standsicherheit und Tragfähigkeit von baulichen Anlagen beinhaltet sie Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz, bauspezifische Vorgaben für Verkehrswege, Arbeitsplätze und -verfahren. Neu ist der ausdrückliche Hinweis, dass auch Solo-Selbstständige und Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen und sich dabei durch Bauhelfer unterstützen lassen, in den Pflichtenkreis einbezogen sind.
Mit dieser neuen Version tritt gleichzeitig die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ vom 1. April 1977 in der Fassung vom 1. Januar 1997 außer Kraft.