Technische Regeln für Gefahrstoffe: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

Artikelnummer: TRGS 555

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens diegleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Sie enthält folgende Kapitel:

  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Betriebsanweisung
  • Zugang zu Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis
  • Unterweisung
  • Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen

Im Anhang finden Sie das Schema "Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) für die Erstellung von Betriebsanweisungen".

Die TRGS wurde redaktionell an EU-Recht und die GefStoffV angepasst.