Betrieb von Bädern

Artikelnummer: DGUV Regel 107-001

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden auf

  • Hallenbäder
  • Freibäder, soweit anwendbar einschließlich Schwimm- und Badeteichanlagen
  • medizinische Bäder.

Diese Regel gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Bädern.

Weitere Anforderungen können sich aus den jeweils gültigen Landesbauordnungen ergeben.

Diese Regel gilt nicht für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Hierfür ist die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" anzuwenden.