Ersthelfer trainiert Wiederbelebungsmaßnahmen an Dummy

Erste Hilfe: Was Sie über die Kostenübernahme für die Aus- und Fortbildung wissen sollten

In der Corona-Pandemie waren Vor-Ort-Schulungen zeitweise nur eingeschränkt möglich. Auch betriebliche Ersthelfende konnten zum Teil nur unter erschwerten Bedingungen die nötigen Aus- und Fortbildungen absolvieren. Mittlerweile gilt jedoch wieder die reguläre Frist von zwei Jahren für Fortbildungen. Weil in vielen Unternehmen Nachholbedarf besteht, kommt es derzeit zu vielen Anfragen bei der BGW. Was ist wichtig, damit die Kostenübernahme durch die BGW erfolgen kann?

Worum geht es?

Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, sind Unternehmen verpflichtet, betriebliche Ersthelfende ausbilden zu lassen. Zu deren Schulung werden von der BGW ausschließlich zwei Kursarten bezahlt: Dies ist zum einen die Ausbildung und zum anderen die alle zwei Jahre nötige Fortbildung. Die Kosten für alle anderen Erste-Hilfe-Kurse werden nicht von der BGW übernommen.

Erste-Hilfe-Ausbildung und Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nur von zugelassenen Anbieterinnen und Anbietern - den sogenannten ermächtigten Stellen - durchgeführt werden. 

Seit einiger Zeit gilt bei der BGW ein verpflichtendes Online-Verfahren zur Kostenübernahme für die Aus- und Fortbildung zur betrieblichen Ersten Hilfe. Das online ausgefüllte und ausgedruckte Formular ist eine Kostenzusage seitens der BGW. Die Ausbildungsstelle benötigt diese, um ordnungsgemäß mit der BGW abzurechen.

Was ist zu tun?

  1. Kontakt mit Ausbildungsstätte aufnehmen, Termin finden und Personen für die Schulung festlegen.
  2. Die 15-stellige Unternehmensnummer oder die 10-stellige Betriebsstättennummer bereithalten.
  3. Kostenübernahmebestätigung für die aufgeführten Teilnehmenden ausdrucken und bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle vorlegen.
  4. Prüfen Sie Ihre Berechtigung und starten Sie das komfortable Online-Verfahren.

Alle weiteren Informationen - unter anderem zum berechtigten Personenkreis - sowie den direkten Zugang zum Online-Verfahren finden Sie auf unserer Infoseite.