Welche Tabletten bzw. welche Kapseln dürfen nicht außerhalb von Apotheken geteilt bzw. geöffnet werden?

Bestimmte Tabletten bzw. Kapseln dürfen nur in Apotheken zerrieben bzw. geöffnet werden, weil dabei gesundheitsschädigende Stäube freigesetzt werden können (Nr. 4.2 Abs. 4 TRGS 525). Dies betrifft insbesondere solche Tabletten und Kapseln, die aufgrund ihres Wirkstoffanteils, dessen toxikologischen Eigenschaften, ihrer Konsistenz, ihrer Menge bzw. der Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit eine Gefährdung für die Beschäftigten darstellen. Die Entscheidung muss also auf Grundlage der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Im Einzelfall kann auch die Entfernung zur nächsten Apotheke das Teilen bzw. Öffnen von Tabletten bzw. Kapseln vor Ort unter Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen erforderlich machen (z.B. Pantoprazol, Alendronsäure).