Warum sollen bei Tätigkeiten mit entzündbaren Arzneimitteln zusätzliche Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes berücksichtigt werden?

Der in Nr. 4.3. Abs. 4 TRGS 525 enthaltene Hinweis soll auf die Risiken der Entstehung von Bränden und Explosionen bei der Anwendung von entzündbaren Arzneimitteln aufmerksam machen und verdeutlichen, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht auf die toxikologischen Eigenschaften beschränkt werden darf, sondern auch physikalisch-chemische Eigenschaften umfassen muss.

Zusätzlich zu den unter Nr. 4.3 Abs. 4 TRGS 525 genannten Produkten (Hautdesinfektionsmittel und Franzbranntwein) kann u.a. Wundbenzin (leicht entzündbar) genannt werden.

Bei der Lagerung von (leicht) entzündbaren Arzneimitteln sind die in der TRGS 510 aufgeführten Schutzmaßnahmen (z. B. Zusammenlagerungsverbote, ausreichende Lüftung) zu berücksichtigen. Die am Arbeitsplatz bereitgestellte Menge ist auf den Tages-/Schichtbedarf zu beschränken (maximal 20 kg extrem und leicht entzündbare Flüssigkeiten, davon nicht mehr als 10 kg extrem entzündbare Flüssigkeiten). Dabei ist zu beachten, dass zerbrechliche Behälter ein maximales Fassungsvermögen bis 2,5 L und nicht zerbrechliche Behälter bis maximal 10 L haben dürfen.