Wann kann beim Entblistern von Tabletten (z.B. in einem Pflegeheim) von einer geringen bzw. keiner Gefährdung ausgegangen werden?

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn überzogene Tabletten (Arzneimittel gemäß Nr. 4.2 Abs. 1 TRGS 525) entblistert werden.

Die toxikologischen und galenischen Eigenschaften der Arzneimittel müssen aber berücksichtigt werden, wenn beim Entblistern eine Freisetzung des Wirkstoffs möglich ist und damit eine Gefährdung der Beschäftigten nicht auszuschließen ist. Gleichzeitig ist bei der Gefährdungsbeurteilung auch die Wirkstoffmenge sowie die Häufigkeit und Dauer der Exposition zu bewerten.