trgs-525-substanzbezogen-schutzmassnahme

Nein. Die Daten zur gefahrstoffrechtlichen Einstufung von Arzneistoffen oder die „intrinsischen“ Eigenschaften der Arzneimittelwirkstoffe reichen für sich genommen nicht zur Festlegung sachgerechter Schutzmaßnahmen aus.

Die Schutzmaßnahmen müssen immer vor dem Hintergrund einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. In die Gefährdungsbeurteilung gehen – neben den stofflichen Eigenschaften – beispielsweise die Konzentration des Stoffes sowie die bei der jeweiligen Tätigkeit bestehenden Expositionsbedingungen (Dauer, Höhe, Häufigkeit) sowie der Aufnahmepfad (inhalativ, dermal, oral) ein.

Die TRGS 400ff gibt wichtige Hinweise zur richtigen Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.