Für welche CMR-Arzneimittel gelten die Ausführungen unter Nummer 5 „Arzneimittel mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften“?

In Nr. 5.1 Abs. 1 TRGS 525 werden für CMR-Arzneimittel beispielhaft Zytostatika und Virustatika genannt. Für andere Arzneimittel mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Eigenschaften (Kat. 1A oder Kat. 1B) muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob die entsprechenden Unterabschnitte für CMR-Arzneimittel in der TRGS 525 zutreffend sind.