Abfindung

Glossar

Rehabilitation

Falls Ihnen eine Rente nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit zusteht, besteht die Möglichkeit, dass die BGW Ihnen diese in Form einer Abfindung auszahlt. Dazu gibt es verschiedene Regelungen:

  1. Wenn aufgrund von Erfahrungswerten oder einem ärztlichen Gutachten davon ausgegangen werden kann, dass die Einschränkungen nach einem Unfall innerhalb von 3 Jahren abklingen und eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit dann nicht mehr vorliegt, kann die BGW beschließen dem Versicherten eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands auszuzahlen.
  2. Wenn sich die Unfallfolgen nicht weiter verbessern, ist ein Dauerzustand eingetreten. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zudem unter 40 Prozent, können Versicherte auf Antrag eine Abfindung erhalten. Diese ersetzt die regelmäßigen Rentenzahlungen. Eine Verschlimmerung lässt wieder einen Rentenanspruch aufleben. Verschlimmerung bedeutet, dass die MdE um mehr als 5 Prozentpunkte steigt, zum Beispiel von 40 auf 50 Prozent. Ausgezahlt wird in diesem Fall jedoch nur ein Rentenanteil, der den zusätzlichen 10 Prozentpunkten entspricht.
  3. Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei 40 Prozent oder mehr, kann eine Abfindung auf längstens zehn Jahre bewilligt werden. Sie kann die Hälfte der Rente ausmachen. Ausgezahlt wird der neunfache Jahresbetrag der Rente.

Bei weiteren Fragen zu einer Abfindung wenden Sie sich bitte an Ihr Kundenzentrum.