Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege

Artikelnummer: TRBA 250

Diese Technische Regel ist relevant für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in human- oder zahnmedizinischen sowie pflegerischen und pharmazeutischen Arbeitsbereichen. Sie bezieht sich auf alle Bereiche, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt, transportiert oder gepflegt werden. Dabei konkretisiert sie die Bestimmungen der Biostoffverordnung für die Bereiche Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Entfallen sind in der Neufassung der TRBA 250 die Regelungen zum Arbeitsschutz für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 (zum Beispiel Ebola-, Marburg- oder Lassaviren). Sie wurden in die neue TRBA 252 „Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen“ überführt.

Biologische Arbeitsstoffe im Sinne der TRBA 250 sind Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Wer im Berufsalltag Menschen behandelt oder mit Produkten und Materialien in Berührung kommt, die gefährliche Biostoffe freisetzen können, muss sich vor direktem Kontakt schützen. Dazu gehören neben medizinische Behandlung und Pflege auch Tätigkeiten im Rahmen der Wohlfahrtspflege wie zum Beispiel das Wechseln von Windeln, Waschen inkontinenter Betreuter oder Umgang mit benutzter Wäsche, die mit Körperausscheidungen verschmutzt ist. Die TRBA 250 erläutert, welche Schutzmaßnahmen Unternehmen und Beschäftigte treffen sollten, um beispielsweise zu vermeiden, dass:

  • jemand Bioaerosole einatmet,
  • Haut oder Schleimhaut mit Mikroorganismen in Kontakt kommen oder
  • bei Schnitt- und Stichverletzungen diese in den Körper gelangen.

Zudem erläutert die TRBA 250, was bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten ist und welche Schutzmaßnahmen je nach Schutzstufe, Arbeitsbereich und Tätigkeit erforderlich sind. 

Das hat sich in der Neufassung u. a. geändert:

  • Begriffsdefinitionen wurden überarbeitet, etwa zu Bioaerosolen und Arbeitskleidung.
  • Bioaerosole werden ausführlicher betrachtet; adäquate Belüftung der Räume zählt zu den Mindestmaßnahmen.
  • Für den Arbeitsschutz relevante Informationen zum Auftreten von Erregern und Infektionen sollen zeitnah an die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin weitergeben werden.
  • Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie sind eingeflossen – so wird beispielsweise auf Pandemiepläne, Vorrat an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) sowie auf die TRBA 255 verwiesen, die bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite zusätzlich gilt.

Die Inhalte zu Biostoffen in der Tiermedizin finden sich in einer eigenen Regel, der TRBA 260.

Bitte beachten Sie: Die Neufassung wird zurzeit gedruckt. Ab Ende Februar 2026 gibt es die Broschüre auch als Printversion.

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Titel: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
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